Allzu oft dürfte es nicht vorkommen. Doch für jene, die betroffen sind, ist es ein gutes Urteil: Während einer Haftunterbrechung besteht Anspruch auf Hartz IV. Das entschied jüngst das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und gab damit einem 50-jährigen Gefangenen recht, der für die Zeit einer Bypass-OP und der anschließenden Reha staatliche Leistungen beantragt hatte.
Keine zeitliche Mindestgrenze für Hilfebedürftigkeit
Strafgefangene erhalten keine Hartz IV Leistungen. Das ist gesetzlich ausgeschlossen. Doch wie schaut es aus, wenn die Haft – im konkreten Fall aus gesundheitlichen Gründen – unterbrochen wird? Das zuständige Jobcenter beharrte auf dem Leistungsausschluss und lehnte es daher ab, einem 50-jährigen Ex-Obdachlosen aus Südniedersachsen finanziell unter die Arme zu greifen.
Der Mann war während der Haftzeit 2016 herzkrank geworden. Eine Operation wurde unumgänglich. Für die insgesamt drei Wochen inklusive Reha beantragte der Häftling Hartz IV – mit der Begründung, er habe kein Geld, sich Kleidung zu kaufen, die man auch außerhalb der Gefängnismauern tragen könne.
Der Fall landete vor dem Landessozialgericht. Dort unterlag das Jobcenter mit seiner Einschätzung der Lage und wurde dazu verurteilt, dem Mann den Hartz IV Regelsatz zu gewähren. Denn während der Zeit in der Klinik und der Reha sei der 50-Jährige kein Strafgefangener. Zudem gebe es, betonten die Richter, keine zeitliche Mindestgrenze für Bedürftigkeit.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019, Aktenzeichen L 11 AS 474/17).
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