Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter keine Kosten für ein Auto. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Darlehen gewährt werden – dann, wenn ohne Auto der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt, unter welchen Bedingungen dies möglich ist.
Darlehen im Ausnahmefall
Ein solches Auto-Darlehen ist keine Standardleistung des Jobcenters, sondern wird nur in Einzelfällen bewilligt. Im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen (L 11 AS 676/15 B ER) entschied das Gericht seinerzeit, dass das Jobcenter ein Darlehen für den Autokauf gewährt werden muss, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Konkret ging es um eine Pflegehelferin mit aufstockenden Leistungen des Jobcenters, die aufgrund eines irreparablen Schadens an ihrem Fahrzeug ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen konnte. Ohne das Auto wäre sie schlicht arbeitslos geworden.
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Das Gericht stellte fest: „Die Mobilität mit einem PKW ist für die Klägerin zwingend erforderlich, um ihre berufliche Tätigkeit ausüben zu können.“ Obwohl das Jobcenter den Antrag zunächst ablehnte, weil das Auto bereits gekauft war, entschied das Gericht, dass ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro gewährt werden muss.
Wie beantragt man ein Auto beim Jobcenter?
Wer für den Autokauf ein Darlehen beim Jobcenter beantragen möchte, muss die Notwendigkeit des Fahrzeugs zur Sicherung des Arbeitsplatzes nachweisen. Dies gilt insbesondere für Jobs mit wechselnden oder schwer zugänglichen Arbeitsorten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht oder nicht erreichbar sind. Ein solcher Antrag wird deshalb auch nur im Einzelfall bewilligt, nachdem das Jobcenter die Notwendigkeit und die Angemessenheit des Kaufpreises geprüft hat.
Rückzahlung erforderlich
Das Jobcenter gewährt in solchen Fällen explizit keinen Zuschuss, sondern ein Darlehen, welches zurückgezahlt werden muss. Die Höhe des Darlehens richtet sich dabei nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des Autos, wobei das Jobcenter die Wirtschaftlichkeit unter die Lupe nimmt. Im Fall der Pflegehelferin hielt das Gericht den Kaufpreis von 2.400 Euro, inklusive einer verrechneten Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs mit 400 Euro, für angemessen. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte auf Vorschlag der Klägerin in monatlichen Raten von 200 Euro. Üblicherweise wird ein Jobcenter Darlehen mit fünf Prozent des monatlichen Regelsatzes abbezahlt.
Oft stellt ein solches Darlehen für das Jobcenter die wirtschaftlich sinnvollere Alternative dar, da durch den Erhalt des Arbeitsplatzes langfristig Ausgaben für Sozialleistungen eingespart werden können. Die rechtliche Grundlage für die Gewährung bildet § 16f SGB II. Dieser erlaubt dem Jobcenter, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen, wenn sie zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit notwendig sind. So kann ein Darlehen für den Autokauf gewährt werden, wenn die Kosten verhältnismäßig sind.
Hilfe auch bei Autoreparatur
Das Jobcenter kann auch bei Reparaturen unterstützen, wenn das Auto für den Arbeitsplatz notwendig ist. Das Sozialgericht Berlin hat geurteilt, dass das Jobcenter die Reparaturkosten übernehmen muss, wenn sonst der Verlust des Arbeitsplatzes droht. In diesem Fall wurden 600 Euro für eine notwendige Reparatur bewilligt.
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