Der Bundesgerichtshof (BGH) tritt für Leistungsempfänger ein: In einem Urteil straft der BGH Sozialleistungsträger ab, weil sie schlechte Aufklärungsarbeit leisteten.
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Inhaltsverzeichnis
Mann erhielt zu wenig Geld
Der Kläger, ein 35-Jähriger mit Schwerstbehinderung, erhielt jahrelang lediglich Hartz IV, obwohl er Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gehabt hätte. Das Sozialamt kam seiner Beratungspflicht jedoch nicht nach und informierte den Mann nicht darüber, dass ihm deutlich mehr Geld als die Grundsicherung zustanden.
Hartz IV Empfänger fordert Schadensersatz
So erhielt der Mann seit dem Jahr 2004 rund 50.000 € zu wenig. Die Erwerbsminderungsrente ist wesentlich höher als der Hartz IV Regelsatz und hätte dem Mann auf Grund seiner Behinderung zugestanden. Infolgedessen verklagte der Hartz IV Empfänger den Leistungsträger auf die Höhe des ihm entgangenen Betrages: 50.000 €.
Klage wird abgelehnt
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden lehnte seine Klage zunächst ab, denn die zuständige Sachbearbeiterin habe keine Amtspflicht dadurch verletzt, ihn nicht entsprechend beraten zu haben. Die Beratung zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erfordere weitreichendes Fachwissen, was außerhalb der Zuständigkeit der Beratungsstelle läge. Somit könne der Geschädigte keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
Bundesgerichtshof spricht Recht
Doch der 35-jährige Leistungsempfänger ließ Sich nicht beirren und zog bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser sprach ein Urteil, das Wellen schlug: Wenn die Behörde ihrer Amtspflicht nicht nachkommt, haftet sie für entstandene Schäden. Schwerstbehinderte müssten zumindest darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestünde.
Behörden müssen Beratungspflicht nachkommen
Der Mann war zudem zwei Jahre lang in einer Behindertenwerkstatt tätig, weshalb ihm die Leistungen zustünden. Man könne aber nicht von Versicherten erwarten, das System vollständig zu durchschauen, weshalb die Behörden und deren Sachbearbeiter ihrer Beratungspflicht entsprechend nachkommen müssten.
BGH, 02.08.2018, AZ: III ZR 466/16
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