Das Sozialgericht Berlin hat per einstweiliger Anordnung beschlossen, dass einem in einer Wohngemeinschaft (WG) lebendem Vater im Rahmen einer temporären Hartz IV Bedarfsgemeinschaft für die regelmäßigen Besuche seiner achtjährigen Tochter ein eigenes Zimmer sowie anteiliges Sozialgeld zustehen.Im vorliegenden Sachverhalt lebt ein Hartz IV Leistungsempfänger in einer Berliner WG. Regelmäßig besucht ihn seine achtjährige Tochter, die bei ihrer – ebenfalls im Hartz IV Bezug stehenden -Mutter lebt. Als in der Wohngemeinschaft, bestehend aus vier Hauptmietern, ein Zimmer zum 01. Mai 2015 frei wurde, vereinbarte der Vater mit den übrigen Mitbewohnern intern, dass er dieses für seine Tochter nutzen möchte. Eine Änderung der Mietverhältnisse wurde beim Vermieter noch nicht vorgenommen.
Durch die Anmietung eines weiteren Zimmers stiegen die Kosten der Unterkunft und Heizung um 137,58 Euro monatlich – für Vater und Tochter zusammen insgesamt 387,72 Euro monatlich. Der Vater beantragte die Übernahme der Mehrkosten für die Unterkunft sowie anteiliges Sozialgeld für die Besuchstage seines Kindes.
Das Jobcenter Neukölln weigerte sich, die höheren Unterkunftskosten zu übernehmen, da noch keine Einigung mit dem Vermieter geschlossen und die zusätzliche Anmietung des Zimmers nur intern zwischen den Mietern vereinbart wurde. Daraus resultierend, lehnte die Behörde auch die anteilige Gewährung von Sozialgeld für das Kind ab.
Vor Gericht argumentierte der Vater im einstweiligen Rechtsschutz, dass die interne vertragliche Bindung der WG-Mitglieder, dass er ein weiteres Zimmer zu finanzieren habe, ihm die objektive Pflicht auferlege, eine erhöhte Miete zu entrichten. Gleichzeitig legte er eine Erklärung der sorgeberechtigten Mutter vor, dass er sein Umgangsrecht mit seiner Tochter an drei Tagen in zwei Wochen (in geraden Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr und in ungeraden Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Samstag 16:00 Uhr) ausübt.
Seinen Ausführungen folgte auch das Sozialgericht Berlin unter Vorsitz der Richterin Dr. von Faber du Faur. Die 127. Kammer sah die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 387,72 Euro als angemessen im Sinne § 22 Abs. 1 SGB II an, da die Gesamtkosten deutlich unter den Mietobergrenzen für 1-2-Personen Haushalten liege. Das Kind hat mit Eintritt in das Schulalter Anspruch auf ein eigenes Zimmer und auch werde die für zwei Personen angemessene Gesamtwohnfläche von 60 qm nicht überschritten. Nach Ansicht des Gerichts bildet die achtjährige Tochter mit ihrem Vater eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft, da sie an sechs bis acht Tagen im Monat dem Haushalt der Antragstellers zuzurechnen ist.
„Es ist nachvollziehbar und angemessen, dass der Antragsteller seine Tochter während des Umgangs nicht im einzigen, ihm allein zur Verfügung stehenden Zimmer (mit-) unterbringen möchte.“
Darüberhinaus steht dem Vater für seine Tochter anteiliges Sozialgeld für die Tage, an denen sich das Kind bei ihm aufhält, zu. Diesem Anspruch steht nach Meinung des Sozialgerichts nicht entgegen, dass die Tochter als Mitglied der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter bereits ungekürzte Leistungen für den vollen Monat erhält. Zwar stünde der Mutter für Tage, an denen sich das Kind weniger als zwölf Stunden bei ihr aufhält, kein Regelbedarf zu (BSG vom 12.06.2013, Az.: B 14 AS 50/12 R), jedoch habe dies keinen Einfluss auf den Anspruch in der Bedarfsgemeinschaft des Vaters mit seiner Tochter. Zumal der Vater dem Gericht eine Erklärung der Mutter vorlegte, wonach sie nicht bereit sei, anteiliges Sozialgeld für die Tage des Umgangs an ihn auszuzahlen.
Jobcenter muss zahlen
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht das Jobcenter Neukölln verpflichtet, für die Zeit vom 15. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 anteiliges Sozialgeld in Höhe von 44,50 Euro und für die Zeit vom 01. Juni 2015 bis 31. August 2015, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren anteiliges Sozialgeld in Höhe von 53,40 Euro zu zahlen. Zusätzlich muss das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung für die achtjährige Tochter in Höhe von 137,58 Euro für den Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis 31. August 2015, längstens jedoch bis zur Entscheidung im Hauptverfahren übernehmen. Da der Vater die Mietkosten für Mai zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Mai 2015 bereits überwiesen hatte, können diese nicht mehr erstattet werden.
„Die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners war allerdings auf einen Zeitraum von 3 Monaten zu beschränken. Damit haben die Beteiligten genug Zeit, um den Sachverhalt im Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen und zu bescheiden.“
Der Vater konnte unter Vorlage seiner Kontoauszüge glaubhaft darlegen, dass es ihm nicht möglich sei, die zusätzlichen Kosten für Unterkunft und Bedarf des Kindes aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Auch sei ihm nicht zuzumuten, die zusätzlichen Kosten für das eigene Zimmers des Kindes seinen anderen Mitbewohnern bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schuldig zu bleiben, da er befürchten müsse, das Zimmer auf Drängen der anderen Mieter zum Zwecke der Neuvermietung räumen zu müssen. Anderenfalls würden sich die übrigen Hauptmieter durch die Nichtzahlung eines Teils der Miete durch den Vater in Gefahr bringen, selbst für das entstehende Defizit gesamtschuldnerisch zu haften, so das Gericht.
In der einstweiligen Anordnung wurde zunächst beschlossen, dass die Kosten für einen Besuchszeitraum von sechs Tagen im Monat zu gewähren sind. Nachweislich hält sich das Kind an sechs bis acht Tagen im Monat beim Vater auf. Die Anpassung der tatsächlichen Tage zur Gewährung von Unterkunftskosten sowie Sozialgeld im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft kann im Hauptsacheverfahren erfolgen. Ein anteiliger Anspruch auf den Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung wurde nicht geltend gemacht, bedarf aber auch aufgrund seiner geringen Höhe keine Entscheidung im Eilverfahren.
Sozialgericht Berlin – Beschluss vom 23.06.2015 – Az.: S 127 AS 10024/15 ER
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