Das Bundessozialgericht hat heute eine harte Entscheidung gefällt, die das Elterngeld von Eltern beschneidet, die Urlaubs- und Weihnachtsgeld als 13. und 14. Monatsgehalt erhalten. In einem solchen Fall, so die Kassler Sozialrichter, liegen „sonstige Bezüge“ vor, die keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben.
Geklagt hatte eine Angestellte, deren Arbeitsvertrag eine Vergütung von 14 Monatsgehältern vorsah. Neben ihrem normalen Gehalt erhielt sie im Mai das Urlaubsgeld als 13. Monatsgehalt und im November das Weihnachtsgeld als 14. Monatsgehalt. Nachdem bereits bei der Beantragung des Elterngeldes die beiden zusätzlichen Gehälter nicht berücksichtigt wurde, klagte sie. Zunächst auch erfolgreich, da das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil unter dem Az.: L 17 EG 10/15 im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass im Arbeitsvertrag als 13. und 14. Monatsgehalt vereinbartes Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sich bei der Ermittlung des Elterngeldes erhöhend auswirken müssen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ließ das LSG jedoch die Revision vor dem Bundessozialgericht zu.
Bundessozialgericht kippt LSG Entscheidung
Und in diesem Revisionsverfahren hatte das Bundessozialgericht heute unter dem Az.: B 10 EG 5/16 R gegenteilig entschieden und kippte die Entscheidung des Landessozialgerichts. Deutschlands höchste Sozialrichter sehen das 13. und 14. Monatsgehalt nicht als reguläres Gehalt an sondern als „sonstige Bezüge“, die behandelt werden wie auch beispielsweise Gewinnausschüttungen, Tantiemen und andere Prämien.
Der Argumentation der Klägerin, die im Arbeitsvertrag einen Jahreslohn festgelegt hatte, der in Monatsraten – im Mai und November jeden Jahres doppelte Monatsraten – folgte das Bundessozialgericht nicht. Die Frau begründete ihre Klage damit, dass das 13. und 14. Monatsgehalt in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu ihrer „individuelle Lebenssituation in gleicher Weise wie die monatlichen Zahlungen“ gehören und somit sich auch positiv auf das Elterngeld auswirken müssen, schließlich sei der Gedanke bei der Lohnersatzleistung, finanzielle Einbußen während der Babypause abzufangen und den Lebensstandard zu sichern.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld anlassbezogen
Dagegen argumentierten die Kassler Sozialrichter, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld im für die Ermittlung des Elterngeldes maßgeblichen vorangegangenen 12-Monatszeitraum lediglich einmalig und anlassbezogen ausgezahlt würde. So würde die Mutter in zehn Monaten des Jahres ein Vierzehntel und in zwei Monaten jeweils zwei Vierzehntel ihres Jahresgehalts erhalten, womit es sich nach Ansicht des 10. Senats um Sonderzahlungen handle, die auch beispielsweise bei der lohnsteuerlichen Ermittlung als „sonstige Bezüge“ angesehen werden. Und eben diese sonstigen Bezüge sollen sich laut Elterngeldgesetz nicht erhöhend auswirken, so das Gericht.
Folgen des Urteils
Nachdem das Bundessozialgericht nun die Entscheidung des Landessozialgerichts im Revisionsverfahren wieder aufgehoben hatte, könnte dies auch Konsequenzen für Eltern haben, die bereits Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes erhalten haben. Rechtlich gesehen können die Elterngeldstellen die bisherigen Elterngeldbescheide aufheben und die Eltern zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge auffordern. Experten halten dies aber für eher unwahrscheinlich, da Rückforderungsbescheide mit nicht unerheblichen Aufwand für die Elterngeldstellen verbunden sind.
Arbeitsvertrag gestalten
Problematisch an der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist, dass dadurch Eltern benachteiligt werden, die ausdrücklich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag zusätzlich zum normalen Gehalt geregelt haben. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind – sofern keine Tarifverträge oder ähnliches vorliegen – reine Verhandlungssache. So könnte man beispielsweise mit seinem Arbeitgeber einen Jahreslohn vereinbaren, bei dem diese Zahlungen bereits inklusive sind, das Gehalt aber in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt wird. Alternativ kann im Arbeitsvertrag statt eines Jahreslohns ein monatlicher Bruttolohn vereinbart werden, bei dem die Sonderzahlungen auch bereits berücksichtigt wurden und das monatliche Gehalt über zwölf Monate immer gleich bleibt.
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