Eine vierfache Mutter ist nun vor dem Bundessozialgericht damit gescheitert, sich gegen die Ungerechtigkeit der Anrechnung von Elterngeld auf Hartz IV Leistungen gescheitert.
Seit 2011 ist gesetzlich festgelegt, dass das komplette Elterngeld auf die Hartz IV Leistungen angerechnet wird. Vor der Gesetzesänderung war zumindest das Basis-Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Eine Frau aus dem sächsischen Halle beantragte nach der Geburt ihres vierten Kindes in 2011 das Elterngeld. Sie hatte Anspruch auf das Basis-Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich und machte davon Gebrauch, die Leistungen nur zur Hälfte aber dafür für den doppelten Zeitraum zu erhalten. So wurden 150 Euro über 24 Monate gezahlt.
Promt rechnete das Jobcenter das Elterngeld auf ihre Hartz IV Bezüge an und kürzte diese entsprechend um 150 Euro monatlich. Das wollte die vierfache Mutter nicht auf sich sitzen lassen und zog damit vor Gericht. Sie argumentierte, dass die neue Regelung der vollständigen Anrechnung des Elterngeldes zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Empfängern von Hartz IV Leistungen führe. Schließlich müssen Empfänger von BAföG oder Wohngeld keine Anrechnung auf ihre Sozialleistungen hinnehmen. Gleichzeitig wies sich auf den Schutz der Ehe und Familie hin, schließlich sei sie bei vier Kindern zeitlich nicht in der Lage, arbeiten zu gehen.
Bundessozialgericht wies Klage ab
Deutschland oberste Sozialrichter in Kassel bestätigten jedoch die Gesetzeslage und wiesen die Klage der Frau ab. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass es sich bei Hartz IV Leistungen um eine existenzsichernde Sozialleistung handle, weshalb auch strengere Anforderungen gelten als beim BAföG oder dem Wohngeld. Auch die vier Kinder im Haushalt stellen nach Ansicht des 14. Senats keinen Grund dar, weshalb die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV Leistungen nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen solle.
Bereits im Juli dieses Jahres hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Az.: B 4 KG 2/14 R vom 26.07.2016 entschieden, dass einkommensschwache Eltern auch auf den Kinderzuschlag verzichten müssen, wenn sie Elterngeld beanspruchen. Eine Anrechnungsfreiheit sei nicht vorgesehen, da Eltern trotz der Anrechnung des Elterngeldes weiterhin ihr verfassungsrechtlich garantiertes menschenwürdiges Existenzminimum erhalten, so das Bundessozialgericht im Sommer.
Hinweis: Auch das Kindergeld wird vollständig auf Hartz IV angerechnet.
Bundessozialgericht – Az.: B 14 AS 28/15 R – vom 01.12.2016
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt – L 2 AS 1009/13 – vom 04.12.2014
SG Halle – S 9 AS 1694/11 – vom 22.10.2013