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BSG: Bürgergeld Freibetrag auch auf Vorschuss anwendbar

Der Vorschuss des zukünftigen Arbeitgebers hat gleich drei Instanzen beschäftigt. Die Gerichte mussten klären, wie und wann die Zahlung auf das Bürgergeld angerechnet wird und ob auch in dem Fall der Freibetrag für Erwerbseinkommen gilt. Das Ergebnis der Überlegungen beim Bundessozialgericht: Der Betrag muss in dem Monat berücksichtigt werden, in dem er zugeflossen ist und es gelten die Absetzbeträge auf das Erwerbseinkommen nach dem Bürgergeld-Gesetz.

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Freibeträge nicht berücksichtigt

Der Fall: Der Kläger fand einen neuen Job und meldete es dem Jobcenter. Aus dem Arbeitsvertrag ging hervor, dass der erste Lohn für Februar erst am 15. März gezahlt würde. Gleichzeitig gab es einen Vorschuss des Arbeitgebers in Höhe von 355 Euro – und damit begannen das Dilemma und die Reise durch die Gerichtssäle.

Das Jobcenter rechnete den gesamten Vorschuss als Einkommen an. Abgezogen wurde lediglich die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Bürgergeld-V. Kurzum: Der Mann sollte 325 Euro zurückzahlen. Hätte das Jobcenter die Einkommensfreibeträge berücksichtigt, wäre die Rückzahlung deutlich niedriger ausgefallen:

Nach § 11b SGB II gilt ein bis heute unveränderter Grundfreibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus wären nach Absatz 3 weitere 20 Prozent des Restbetrages nicht angerechnet worden (20 Prozent von 255 Euro = 51 Euro). In der Summe hätten 151 Euro des Vorschusses anrechnungsfrei bleiben müssen und hätten nur 204 Euro zurückgefordert werden dürfen – so der Kläger. Daher wehrte er sich und bekam vor dem Sozialgericht Lübeck zunächst Recht (S 40 AS 658/16).

Kläger beruft sich auf Monatsprinzip

Das Landessozialgericht wiederum erklärte, die Freibeträge seien nicht im Februar zu berücksichtigen, sondern erst im März – dem Monat, in dem das Gehalt fällig ist und eine Lohnabrechnung erstellt wurde (L 3 AS 133/18). Das sah der Mann anders. Er berief sich auf das Monatsprinzip, wonach Einnahmen in dem Monat berücksichtigt werden, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 u. 3 SGB II). Darüber hinaus sind dem Wortlaut des Gesetzes in § 11b SGB II die Freibeträge in dem Monat zu berücksichtigen, in dem auch das Arbeitseinkommen – im vorliegenden Fall der Vorschuss durch den Arbeitgeber – zufließt.

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Freibetrag soll Anreiz schaffen

Dass es sich bei dem Vorschuss um ein Arbeitseinkommen handelt, daran gab es keine Zweifel. Zum Thema Zeitpunkt der Anrechnung und der Berücksichtigung der Freibeträge sprach dann das Bundessozialgericht ein Machtwort (B 4 AS 24/21 R). Absetzungsbeträge sind demnach stets in dem Monat in Abzug zu bringen, in dem die Zahlung zufließt. Denn neben dem Zufluss- gebe es auch ein Abflussprinzip.

Bei Absetzbeträgen bei Erwerbstätigkeit sei „strikt dem (Kalender-) Monatsprinzip Rechnung zu tragen“. Das gelte auch für den Fall, dass die Abrechnung erst im Folgemonat vorliege. Das Jobcenter hat also falsch gehandelt. Dazu verwies das Bundessozialgericht auch noch einmal auf die Bedeutung der Freibeträge: Sie dienten der Verwaltungsvereinfachung. Und: „Dieser Freibetrag soll zudem, ebenso wie der besondere Erwerbstätigenfreibetrag, einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit schaffen, auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist.“ Dass die Freibeträge auch bei Vorabzahlungen durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, decke sich mit dem Ziel, Anreize zu bieten.

Titelbild: yanishevska / shutterstock