Heute hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) damit zu beschäftigen, ob ein Datenabgleich bei Hartz IV Bezug möglicherweise gegen die Grundrechte verstößt – die Antwort dazu lautet: Nein. Dazu haben Deutschlands höchste Sozialrichter am Freitag unter dem Az.: B 4 AS 39/14 vom 24.04.2015 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den automatisierten Datenabgleich der Jobcenter bestehen.
Datenabgleich steht über dem Recht der informationellen Selbstbestimmung
Die Kassler Sozialrichter stellten fest, dass die Handhabe der Jobcenter mit dem automatisierten Datenabgleich zur Ermittlung der Kapitalerträge trotz des Eingriffs in das Recht der informationellen Selbstbestimmung verfassungsgemäß sei. Der Vorsitzende des 4. Senats erklärte, dass diese Regelung zur Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und dem Gemeinwohl diene und deshalb „geeignet, erforderlich und angemessen“ sei. Daher müssen Hartz IV Empfänger den Datenabgleich der Jobcenter nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II hinnehmen.
Leistungsbezieher unter Generalverdacht
Mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wandte sich ein Hartz IV Empfänger an das Sozialgericht, der den Datenabgleich des Jobcenters Bochum, welches vier mal im Jahr Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern zur Ermittlung der Kapitalerträge anhand von Freistellungsaufträgen abgleicht, nicht hinnehmen wollte. Diese dienen dazu, beispielsweise nicht angegebene Lohnzahlungen oder Zinserträge aufzuspüren. Konkret kritisierte der Kläger die daraus entstehenden „Überschneidungsmitteilungen“, die den Jobcentern noch tiefer gehende Abfragen zu Zinseinkünften oder bisher unbekannten Vermögenswerten ermöglichen.
Als unverhältnismäßig bezeichnete der Anwalt des Klägers die Datenabgleiche. Sie würden alle Hartz IV Empfänger unter Generalverdacht stellen, Gelder zu verheimlichen.
Automatisierter Datenabgleich verfassungskonform
Den Ausführungen des Klägers folgte der 4. Senat nicht. Die Kassler Richter erklärten, dass der Gesetzgeber sich nicht nur auf die Angaben von Hartz IV Empfängern verlassen müsse und diese stattdessen auch überprüfen dürfe, indem Daten mit anderen Behörden abgeglichen werden.
Bereits in den Vorinstanzen hatten das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 37 AS 5305/12 vom 22.11.2013) und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 6 AS 22/14 vom 08.05.2014) die Klage des Leistungsempfängers abgewiesen.