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BSG Urteil: Heizkostenzuschuss auch ohne Hartz IV Bezüge

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 08.05.2019 entschieden, dass nicht nur Hartz IV Empfängern, sondern auch Arbeitnehmern mit geringem Einkommen der Heizkostenzuschuss vom Jobcenter zustehen kann (Az.: B 14 AS 20/18 R).

Antrag auf jährlichen Heizkostenzuschuss vom Jobcenter

Geklagt hat eine fünfköpfige Familie aus dem Landkreis Zwickau. Die zwei berufstätigen Eltern verdienen monatlich nur ein wenig mehr als den üblichen Hartz IV Satz für eine Familie dieser Größe. Im September 2013 benötigten sie dringend Heizmittel für den Ofen ihres Eigenheims mit einer Wohnfläche von 102 m² und mussten knappe 1.400 Euro für Briketts und Heizöl ausgeben.

Neben den Heizkosten hatte die Familie im September 2013 weitere Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 146 Euro für Wasser sowie 118,58 Euro für Schuldzinsen aus der Finanzierung. Zur Verfügung hatte die Familie ein Nettoeinkommen beim Vater von 1.674,51 Euro sowie 224,50 Euro bei der Mutter. Zusammen mit dem Kindergeld für die drei Kinder also 2.457,01 Euro.

Damit ist die Familie finanziell unter Hartz IV Niveau gefallen, weswegen sie (wie in den Vorjahren auch) den jährlichen „Heizkostenzuschuss“ beim Jobcenter beantragten.  Dieser steht üblicherweise nur Hartz IV Empfängern in derartigen Situationen zu. Als Anhang fügte die Familie entsprechende Rechnungen über 224,55 Euro für Briketts und 1.160,68 Euro für Heizöl dem Antrag bei.

Zunächst wurde der Antrag auf Heizkostenzuschuss abgelehnt. Die Begründung: Der Zuschuss sei nicht nur für einen Monat gedacht, sondern für ein ganzes Jahr. Auf das Jahr gerechnet, könne die Familie mit den Kosten zurechtkommen, hieß es. Bereits das Sozialgericht Chemnitz hatte der Familie Recht und einen Betrag von 1.015,40 Euro zugesprochen. Allerdings wollte das Jobcenter die Entscheidung des SG Chemnitz korrigieren lassen und zog durch alle Instanzen bis vor das Bundessozialgericht.

BSG spricht Familie Recht zu – Richter verweist auf „Monatsprinzip“

Aber auch das Bundessozialgericht bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidungen der Vorinstanzen.  Unter Anrechnung des familiären Einkommens, steht der Familie ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 1.000 Euro zu. Zudem verweist der Kassler Sozialrichter auf das „Monatsprinzip“, wonach der Bedarf in dem Monat zu decken sei, in welchem er entstanden ist – auch wenn das Material für mehrere Monate geplant ist. Den Eltern sei somit kein sozialwidriges Verhalten vorzuwerfen, so Deutschlands höchstes Sozialgericht weiter.

Bundessozialgericht vom 08.05.2019 – Az: B 14 AS 20/18 R

Vorinstanzen:
LSG Sachsen vom 29.01.2018 – Az: L 8 AS 1026/14
SG Chemnitz vom 28.07.2014 – Az: S 5 AS 429/14

Titelbild: Marcus_Hofmann / shutterstock.com