Hartz IV vermeiden: Mit diesem Ziel wurde der Kinderzuschlag geschaffen. Voraussetzung, um die aktuell bis zu 229 Euro (inklusive 20 Euro Sofortzuschlag) je Kind zu erhalten, ist demnach die Erwerbsfähigkeit zumindest eines Familienmitglieds. Voll erwerbsunfähige Eltern haben daher keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dagegen hatte eine Mutter geklagt, scheiterte aber auch vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 7/14 KG 1/21 R vom 13. Juli 2022).
Der Hintergrund des Falls
Die Klägerin aus dem Raum Duisburg – Mutter von drei Kindern, allesamt unter 16 Jahren – und ihr Ehemann beziehen beide Erwerbsminderungsrente, weil eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich attestiert wurde. Darüber hinaus erhält die Familie Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld.
Aufgrund dessen, dass die Familie im Sinne des SGB II nicht erwerbsfähig ist, hätte sie dem Grunde nach auch keinen Anspruch auf Hartz IV – auch Im Falle einer Hilfebedürftigkeit.
Antrag auf Kinderzuschlag wurde abgelehnt
Zusätzlich beantragte die Frau bei der Familienkasse den Kinderzuschlag für ihre drei Kinder. Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: Keines der Familienmitglieder könne Hartz IV Leistungen in Anspruch nehmen. Insofern vermeide der Kinderzuschlag auch keine Hilfebedürftigkeit, wie sie in § 9 SGB II definiert wird.
Der rechtliche Rahmen
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt zum Kinderzuschlag:
„Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten.“
Es geht also darum, zu verhindern, dass Familien in das Hartz IV Karussell geraten. Wer bereits als hilfebedürftig gilt und Arbeitslosengeld II erhält, bleibt beim Kinderzuschlag deshalb außen vor.
Weitere Infos zum Kinderzuschlag auf www.kinderzuschlag.org
Vorwurf der Ungleichbehandlung
Dagegen wehrte sich die Mutter. Sie sah in der Regelung, keinen Kinderzuschlag zu erhalten, weil sie keinen Anspruch auf Hartz IV hat, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die theoretisch Arbeitslosengeld II beantragen könnten, und zog vor Gericht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht folgten jedoch der Einschätzung der Familienkasse.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Auch das Bundessozialgericht widersprach der Mutter. Die Eltern hätten keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen, weil sie nicht erwerbsfähig seien. Gemäß § 6a Absatz 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz stelle die fehlende SGB II Leistungsberechtigung gleichzeitig einen mittelbaren Ausschluss vom Kinderzuschlag dar.
Familien unterstützen
Die Richter betonten außerdem: Mit dem Kinderzuschlag „sollen Familien unterstützt werden, bei denen der SGB II-Leistungsbezug sich allein aus dem Bedarf der Kinder ergibt, während die Eltern ihren Bedarf zumindest zum überwiegenden Teil durch Erwerbseinkommen selbst decken können“.
Grundsätzlich gelte das Prinzip, dass der Kinderzuschlag „alternativ oder maximal ergänzend zu den Leistungen nach dem SGB II bezogen werden können soll“. Der allgemeine Gleichheitssatz werde durch die gesetzlichen Regeln nicht verletzt.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg – S 42 BK 8/18, 06.02.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 7 BK 1/19, 10.12.2020
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