Leben die Eltern getrennt, so können die Kinder höhere – über das Sozialgeld hinaus gehende – Hartz IV Leistungen beanspruchen, so die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2021.
Im aktuell verhandelten Fall klagten die beiden Kinder sowie die Mutter gegen die Kürzungen des Jobcenters in den Monaten September und Oktober 2014. In diesem Zeitraum bezogen beide Elternteile Hartz IV Leistungen und lebten in Dortmund, jedoch getrennt. Die elf- und vierzehn Jahre alten Kinder lebten überwiegend in Bedarfsgemeinschaft bei der Mutter, verbrachten jedoch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie die Hälfte der Ferien bei ihrem Vater.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft führt nicht zur höheren Regelleistungen
Aufgrund der sog. temporären Bedarfsgemeinschaft überwies das Jobcenter dem Vater anteilig höhere Hartz IV Leistungen für Tage, an denen die Kinder zu mehr als zwölf Stunden bei ihm waren (entsprechend der BSG Entscheidung vom 12.06.2013 – Az.: B 14 AS 50/12 R) – im gleichen Zug wurde das Sozialgeld in selbiger Höhe bei der Mutter gekürzt. Der Widerspruch der Mutter gegen den teilweisen Aufhebungsvertrag blieb erfolglos. Zwar wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung auch weiterhin in voller Höhe übernommen, dennoch belief sich die Kürzung im Streitjahr in einem Monat ohne Schulferien für beide Kinder auf etwa 125 Euro. Gegen diese Kürzung richtet sich die Klage der Mutter sowie ihrer Kinder. Die Kläger argumentierten, dass auch trotz Abwesenheit der Kinder weiterhin fixe Kosten auflaufen, wie beispielsweise Strom, Hausrat und Kleidung.
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Der Argumentation der Kläger folgte das Sozialgericht Dortmund nicht und hatte die Klage abgewiesen (Az.: S 29 AS 173/15 vom 23.01.2019). Auch das Berufungsverfahren blieb für die Kläger erfolglos. Das LSG Nordrhein-Westfalen wies die Klage zurück (Az.: L 7 AS 535/19 vom 13.08.2020), mit der Begründung, dass bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften der Anspruch auf den Regelbedarf insgesamt nur für 30 Tage besteht.
Bundessozialgericht gibt beiden Parteien teilweise Recht
In Kassel kamen die höchsten Sozialrichter zu dem Schluss, dass sowohl Kläger als auch Beklage teilweise Recht haben. Der 14. Senat bestätigte nun, dass jedem Kind das Sozialgeld (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Gesamtsumme für 30 Tage nur einmal zusteht, weshalb die Kürzung der Hartz IV Leistungen der Mutter richtig sei. Allerdings monierte das Gericht die Höhe der Kürzung. Aufgrund des getrennten Umgangsrechts entstünden den Kindern Mehrbedarfe, die vom Jobcenter ausgeglichen werden müssen
Zur Höhe des Mehrbedarfs äußerte sich das Gericht jedoch nicht und verwies auf die Feststellung zurück an die Vorinstanz. Hier muss nun das LSG in Essen feststellen, in welcher Höhe Mehrbedarfe zu gewähren sind.
Mehrbedarfe bei Hartz IV
Bundessozialgericht vom 14.12.2021 – Az.: B 14 AS 73/20 R
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