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Bürgergeld 100%-Sanktionen in Kraft getreten

Leere Geldbörse mit Schriftzug 100% Sanktionen Bürgergeld

Nachdem der Bundesrat das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 am 22.03.2024 abgesegnet hat, sind die neuen gesetzlichen Änderungen am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 107 veröffentlicht worden. Mit der Veröffentlichung gelten die Änderungen sodann ab dem 28.03.2024, womit ab heute die 100-Prozent-Sanktionen beim Bürgergeld möglich sind, wenn Betroffene wiederholt eine zumutbare Arbeit ablehnen und zuvor schon eine Leistungsminderung verhängt wurde. Ebenso wurde der 75-Euro Bürgergeld-Bonus mit den Gesetzesänderungen eingestampft.

Dass die Änderung mit Beginn des wichtigsten christlichen Fests umgesetzt wird, mag Zufall sein. Sicher ist: Damit wird ein Traum der CDU wahr. Sie fordert seit Wochen, Betroffene härter zu bestrafen. Allerdings haben selbst Christdemokraten Zweifel an der Wirksamkeit.

SGB II Ergänzung

Die Ergänzung in § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen), konkret der neue Absatz 7, in Verbindung mit § 31b, hier der neue Absatz 3, soll Betroffenen Feuer unter dem Hintern machen. Wer bereits mit einer 10-, 20- oder 30-prozentigen Leistungsminderung bestraft wurde, muss jetzt damit rechnen, dass der Leistungsanspruch in Höhe des gesamten Regelsatzes für volle zwei Monate entfällt. Heißt: Betroffene erhalten nur die Kosten für Unterkunft und Heizung und ggfls. Mehrbedarfe, darüber hinaus nicht einen Cent.

Ziel: Totalverweigerer an die Kandare nehmen

Damit sollen Totalverweigerer wieder in die Spur gebracht werden. Dass es sich dabei nur um eine kleine Minderheit im einstelligen Prozentbereich handelt, ist allen Parteien und auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) durchaus bewusst. Bekannt ist sicherlich auch, dass Sanktionen bisher nie die gewünschte Wirkung hatten. Nichtsdestotrotz hat man sich innerhalb der Ampel darauf geeinigt, beim Bürgergeld wieder Vollsanktionen einzuführen.

Ampel beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht

Dabei beruft sich die Regierung in erster Linie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvL 7/16 – Rz. 209). Demnach ist ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen, wenn

„eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert“

wird, obwohl die Möglichkeit bestand, sich diesbezüglich zu äußern und die Gründe für die Verweigerung darzulegen.

Fallstricke der 100-Prozent-Kürzung

Dieser Hinweis birgt neben der Beachtung der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs gleich zwei Fallstricke, über die Bundesarbeitsminister Heil stolpern könnte. Die abgelehnte Arbeit muss a) zumutbar und b) existenzsichernd sein. Der Arbeitsrechtler Arnim Buck erklärte gegenüber der „Bild“, das Gesetz sei voller Schlupflöcher. Job-Verweigerer hätten daher gute Aussichten vor Gericht.

Was ist zumutbar?

Arnim Buck bezieht sich dabei vor allem auf den Aspekt der Zumutbarkeit. Das Gesetz sehe so viele Ausnahmen vor, dass es für Anwälte leicht sei, einen Job als unzumutbar hinzustellen. Das Problem: Die Sanktionen wurden zwar überarbeitet, nicht aber der Begriff der Zumutbarkeit. Daher fordert der FDP-Arbeitsexperte Pascal Kober, auch die entsprechenden Kriterien zu reformieren und strenger zu fassen. Ein Problem sei ebenso, den Bürgergeld Regelsatz ein weiteres Mal zu streichen. Dazu müsste das Jobangebot weiter offen sein oder ein neues Angebot vorliegen – was laut FDP-Bürgergeld-Experte Jens Teutrine eher selten der Fall ist.

Arbeit muss existenzsichernd sein

Scheitern dürften viele 100-Prozent-Sanktionen zudem an dem Umstand, dass die angebotene und abgelehnte Arbeit existenzsichernd sein muss. Heißt: Das Einkommen muss eine menschenwürdige Existenz sichern. Wie wir bereits unter

ausgeführt haben, müsste das verfügbare Einkommen eines Singles nach Abzug aller Freibeträge bspw. in Berlin demnach mindestens 1.064 Euro betragen (Regelsatz 563 Euro plus 426 Mietkosten plus 75 Euro Heizkosten). Wer stattdessen in einen Minijob oder eine schlechter bezahlte Arbeit vermittelt werden soll und ablehnt, dürfte demnach nicht mit einem Regelsatzentzug bestraft werden.

Bürgergeld und Minijob – wie viel wird angerechnet?

Kanonen auf Spatzen

Mit der Möglichkeit der 100-Prozent-Sanktion nagelt man Betroffene (bildlich gesprochen) erneut ans Kreuz. Dass man angesichts der geringen Zahl der Totalverweigerer sofort mit Kanonen auf Spatzen feuert und gleichzeitig den Sozialgerichten noch mehr Arbeit aufbürdet, geht dabei völlig unter. Hauptsache, man zeigt Härte – auch wenn sie nicht verfassungsgemäß ist.

Bild: perfectlab/ shutterstock