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3.000 Euro beim Bürgergeld anrechnungsfrei: Stichtag für die Inflationsprämie ist der 31.12.2024

Inflationsprämie beim Bürgergeld anrechnungsfrei, Kalender mit 31.12.2024 markiert

Die Sonderregelung für die Inflationsausgleichsprämie läuft zum Jahresende 2024 aus. Nur noch bis zum 31.12.2024 – Stichtag, es gilt das Zuflussprinzip – haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich auszuzahlen. Auch Bürgergeld-Empfänger können von dieser Sonderzahlung profitieren: Solange die Prämie korrekt deklariert wird, darf sie nicht als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet werden.

Zu beachten ist, dass Banken am 31.12. keine Wertstellungen vornehmen, so dass die Zahlung bereits heute am 30.12.2024 gutgeschrieben sein muss, damit sie die Voraussetzung der Anrechnungsfreiheit erfüllt.

Inflationsprämie – was ist das?

Bei der Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP beschlossen, handelt es sich nicht um einen staatliche Zuschuss, sondern eine zusätzliche Möglichkeit (bis zu) 3.000 Euro, steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen des Arbeitgebers zu erhalten. Zahlt der Arbeitgeber diese freiwillige Sonderzahlung aus, können auch Grundsicherungsempfänger, die trotz Erwerbseinkommen mit Bürgergeld aufstocken müssen, davon profitieren – das sind laut jüngsten Statistiken der Jobcenter etwa 770.000 Arbeitnehmer. Auch Minijobber können diese Zahlung erhalten, da diese grundsätzlich nicht von der Höhe der Arbeitsstunden oder monatlichen Verdienstes abhängt.

Lesetipp: So viel bleibt vom Zuverdienst beim Bürgergeld anrechnungsfrei

Wichtig: Es besteht kein pauschaler Rechtsanspruch auf eine Zahlung des Arbeitgebers. Wurden jedoch tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen, sind diese bindend. Auch dürfen einzelne Mitarbeiter nicht von der Zahlung der Inflationsprämie ausgeschlossen werden, wenn der Betrieb diese Sonderzahlung allgemein leistet.

2.675 Euro im Durchschnitt

Laut der aktuellsten Auswertung des Statistischen Bundesamtes liegt die durchschnittlich gezahlte Inflationsausgleichsprämie im Zeitraum von 2022 bis 2024 bei 2.675 Euro. Es zeigen sich jedoch deutliche Unterschiede in der Höhe zwischen den Branchen. Nachfolgend die fünf Branchen mit der höchsten sowie der niedrigsten durchschnittlichen Inflationsausgleichsprämie dargestellt.

Branchen mit den höchsten Prämien

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung3.000 EUR
Erziehung und Unterricht3.000 EUR
Kunst, Unterhaltung und Erholung2.978 EUR
Gesundheits- und Sozialwesen2.879 EUR
Energieversorgung2.878 EUR

Branchen mit den niedrigsten Prämien

Baugewerbe1.104 EUR
Handel, Instandhaltung; Reparatur von Kfz1.424 EUR
Verkehr und Lagerei1.704 EUR
Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen1.872 EUR
Grundstücks- und Wohnungswesen2.125 EUR

Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie

  • Zahlungseingang (Zufluss) spätestens am 31.12.2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers
  • max. 3.000 Euro je Arbeitgeber
  • Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn / Gehalt
  • keine Umwandlung von vereinbartem Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Überstunden etc.
  • nicht von aktivem Arbeitsverhältnis abhängig, womit auch Mitarbeiter in Elternzeit oder Krankengeld-Bezug von der Zahlung profitieren
  • Kenntlichmachung des Arbeitgebers der Auszahlung als Sonderzahlung. Der Betreff „Inflationsausgleichsprämie“ bei der Überweisung ist ausreichend
  • Auch Minijobber mit 538-Euro-Job können von der Zahlung profitieren

Steuerfreies Einkommen vorausgesetzt

Damit das Jobcenter die Zahlung des Arbeitgebers nicht als Einkommen beim Bürgergeld anrechnet, muss diese zumindest steuerfrei sein. Im Fall der Inflationsprämie regelt das Einkommensteuergesetz die Steuefreiheit. In § 3 Nr. 11c EStG heißt es, dass, zusätzlich, zum ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt erbrachte Zuschüsse oder Sachleistungen im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Es gilt das Zuflussprinzip, also der Zahlungseingang auf dem Konto des Arbeitnehmers.

Prämie in Teilbeträgen möglich

Grundsätzlich muss die Inflationsausgleichsprämie nicht in einer Summe gezahlt werden, um steuerfrei zu sein. Arbeitgeber können diese Sonderzahlungen auch in Raten erbringen. Ein Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag, den ver.di erzielt hat. Hier erhalten Beschäftigte, die unter TVöD, TV-V, TV-Wald-Bund fallen eine Gesamtzahlung von 3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld, die sich aus einer einmaligen Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie weiteren monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 zusammensetzten.

Keine Anrechnung laut Bürgergeld-Verordnung

Deklariert der Arbeitgeber die Zahlung als Inflationsausgleichsprämie, gelten die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes als erfüllt mit der Folge, dass diese Zahlung beim Bürgergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Rechtsgrundlage ist § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, in der es heißt: „nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sind: nach § 3 Nummer 11c EStG steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise“

Wichtig ist, dass es höchstens 3.000 Euro je Arbeitgeber im genannten Zeitraum sind. Bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber – bspw. Beförderung, neuer Arbeitsvertrag etc. – greift die Obergrenze. Der die 3.000 Euro übersteigende Betrag würde nicht mehr unter den § 3 Nr. 11c EStG fallen, somit auch nicht mehr steuerfrei sein und demzufolge auch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.

Geht man allerdings zwei Tätigkeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nach, so sind bis zu 6.000 Euro in diesem Zeitraum steuerfrei möglich, die beim Bürgergeld anrechnungsfrei bleiben.

Rechnet das Jobcenter die Inflationsprämie des Arbeitgebers beim Bürgergeld an, obwohl alle Voraussetzungen der Steuerfreiheit und der damit verbundenen Nicht-Anrechenbarkeit bei der Grundsicherung nach der Bürgergeld-V erfüllt werden, müssen Betroffene gegen den Bescheid Widerspruch erheben.

Titelbild (Montage): Jenn Miranda & Bartkowski/ shutterstock