Seit dem 01.Juli 2023 erhöhte sich beim Bürgergeld der Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, indem zusätzlich ein einkommensabhängiger, dritter Freibetrag hinzugefügt wurde. Prinzipiell sollte dies bereits mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01. Januar 2023 erfolgen, jedoch wurde die Sozialreform von Hartz IV zum Bürgergeld in Etappen vollzogen.
Neuer Freibetrag bei Einkommen ab 520,01 Euro
Bisher konnten Erwerbstätige im Leistungsbezug einen Grundfreibetrag von 100 Euro geltend machen, der für alle gilt – hier gibt es auch nach dem 30.06.2023 keine Änderung. Anschließend wurden vom Bruttoeinkommen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro 20 Prozent freigestellt. Beim Einkommen über 1.000 Euro und bis 1.200 Euro (bis 1.500 Euro bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern).
Neu ab 01. Juli 2023 ist, dass beim Bürgergeld nun weiterhin 20 Prozent Freibetrag auf das Einkommen zwischen 100 Euro und der Minijobgrenze von 520 Euro gelten. Bei Erwerbseinkommen zwischen 520,01 und 1.000 Euro kommt ein weiterer Freibetrag von 30 Prozent hinzu und über 1.000 Euro Einkommen gelten die Freibeträge von 10 Prozent wir bisher.
Minijobber vom Freibetrag ausgeschlossen
Der Freibetrag wurde von der Regierung offenbar bewusst so gewählt, dass Minijobber mit einem Einkommen bis zu 520 Euro monatlich, nicht davon profitieren. Scheinbar will man diese Personengruppe dazu animieren, zumindest in den Übergangsbereich, ehemals Gleitzone bzw. Midijob zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro monatlich und damit zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu wechseln.
Nach den aktuell vorliegenden Zahlen, die die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellt (für Januar 2023) gehen 47,7 Prozent ausschließlich einem Minijob mit einem Einkommen bis 520 Euro nach. 47 Prozent arbeiten in Teilzeit im Übergangsbereich und 5,3 Prozent haben ein Einkommen, was über 1.600 Euro monatlich brutto liegt. Unter dem Strich bedeutet das, dass fast die Hälfte aller Erwerbstätigen im Bürgergeld Bezug nicht vom neuen Freibetrag profitieren.
Neuer Freibetrag in Zahlen
Um herauszufinden, wie sich der neue Freibetrag von 30 Prozent beim Bürgergeld auf die Einkommensanrechnung auswirkt, stellen wir die bisherige und künftig geltende Regelung gegenüber. Als Basiswert nehmen wir eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden und den aktuell gültigen Mindestlohn von 12 Euro je Arbeitsstunde – was einen monatlichen Bruttolohn von 2.080 Euro ergibt.
bis 30.06.2023 | ab 01.07.2023 | ||||
Grundfreibetrag | 100 | 100 | 100 | 100 | |
20% | 100-1.000 | 180 | 180 | ||
20% | 100-520 | 84 | 84 | ||
30% | 520-1.000 | 144 | 144 | ||
10% | 1.000-1.200 | 20 | 20 | ||
10% | 1.000-1.500 (Kind) | 50 | 50 | ||
anrechnungsfrei | 300 | 330 | 348 | 378 |
Die neue Regelung mit dem zusätzlichen Freibetrag von 30 Prozent beim Bürgergeld führt dazu, dass Erwerbstätige bis zu 48 Euro mehr vom Einkommen behalten dürfen, 348 Euro seit 01.07.2023 im Vergleich zu 300 Euro bis zum 30.06.2023. Ob Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, spielt für die neue Berechnung keine Rolle, da sich die Änderungen beim Freibetrag nur bei Einkommen bis zu 1.000 Euro abspielen.
Zwar erscheinen 48 Euro im Verhältnis zum Bürgergeld Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 mit 502 Euro relativ viel, immerhin fast 9,6 Prozent – aber eben nur relativ. Schade und ungerecht ist, dass eben nicht alle Erwerbstätigen im Leistungsbezug vom neuen Freibetrag profitieren und etwa die Hälfte – wie oben angesprochen – die Minijobber im Bürgergeld Bezug mit einem Einkommen bis 520 Euro davon ausgenommen sind.
Grundsätzlich bleibt aber zweifelhaft, ob diese (höchstens) 48 Euro im Monat Hilfebedürftige dazu bewegen, sich eine besser bezahlte Stelle zu suchen – sofern sie überhaupt dazu in der Lage sind. Zudem ist die Grenze bereits bei 1.200 Euro für Hilfebedürftige ohne Kinder und bei 1.500 Euro mit Kindern festgelegt was bedeutet, dass jeder Euro, der darüber hinaus verdient wird, voll auf das Bürgergeld angerechnet wird.
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