Zum Inhalt springen

Bürgergeld absurd: Mehr Hilfe nur mit teurem Nachweis auf eigene Kosten

Junge Frau tippt sich ungläubig mit dem Finger auf die Stirn

Die Stromkosten stellen für Bürgergeld-Empfänger zunehmend ein erhebliches finanzielles Problem dar, da der Regelsatz häufig nicht ausreicht, um die tatsächlich anfallenden Stromkosten vollständig zu decken. Besonders betroffen sind Bedürftige, deren Warmwasser nicht zentral über die Hausheizung, sondern dezentral, etwa mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer, in der eigenen Wohnung erwärmt wird.

Lesetipp: Das Bürgergeld deckt die Stromkosten nicht

Pauschale für Warmwasser

In Fällen der dezentralen Warmwasseraufbereitung gewährt das Jobcenter lediglich eine monatliche Pauschale als Mehrbedarf für den Stromverbrauch, die sich am jeweils geltenden Regelsatz orientiert. Die Höhe dieser Pauschale beträgt in 2025 monatlich 12,95 Euro für eine alleinstehende Person, bei einem Ehepaar sind es 23,28 Euro im Monat. Übersteigen die tatsächlichen Kosten der Warmwasseraufbereitung diese Pauschale, können Betroffene nur dann höhere Leistungen vom Jobcenter erhalten, wenn sie den tatsächlichen Stromverbrauch mittels eines separaten Stromzählers nachweisen können. Allerdings müssen die Kosten für den Einbau dieses zusätzlichen Stromzählers von Leistungsempfängern selbst getragen werden.

Diese Regelung führt für Bürgergeld-Empfänger zu einer paradoxen Situation: Sie bekommen vom Jobcenter höhere Mehrkosten nur dann erstattet, wenn sie den Nachweis dafür erbringen – die Einbaukosten des dafür notwendigen Stromzählers werden jedoch nicht übernommen. Betroffene stehen somit vor einer „Huhn-und-Ei-Frage„, da sie zunächst selbst „investieren“ müssen, um anschließend finanzielle Unterstützung vom Jobcenter zu erhalten.

Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab

Im einem konkreten Fall hatte ein 63-jähriger Mann aus Seevetal beim Jobcenter Harburg die Kostenübernahme für den Einbau eines Drehstromzählers beantragt. Er hatte hierzu ein Angebot eines Elektrikers über rund 695 Euro eingeholt. Zum Vergleich nannte er ein vom Vermieter eingeholtes Angebot, das mit rund 2.500 Euro deutlich höher lag. Der Mann begründete seinen Antrag damit, dass die Warmwasserpauschale in seinem Fall nicht ausreiche, um den tatsächlichen Verbrauch abzudecken. Zudem führte er an, dass die damaligen pandemiebedingten Hygienevorschriften zu einem erhöhten Warmwasserverbrauch führen würden, weshalb er die Kosten für den Zähler als unabweisbar einstufte.

Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Übernahme der Einbaukosten. Diese seien weder zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich noch handle es sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf.

Lesetipp: Jobcenter verweigert Hilfe bei Stromschulden

Gerichte bestätigen Jobcenter

Der Mann legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und versuchte zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Lüneburg eine andere Entscheidung herbeizuführen. Das Gericht folgte jedoch der Argumentation des Jobcenters (S 50 AS 56/22 ER).

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts erhob der Mann Beschwerde. Doch auch das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters und der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück – auch weil der erforderliche Streitwert von 750 Euro nicht erreicht sei (L 11 AS 415/22 B ER). Das LSG stellte klar, dass aus materiellem Recht kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung abgeleitet werden kann. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Eine Regelung über Stromzähler habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen. Zudem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.

Titelbild: Krakenimages.com / shutterstock