Ein Haus kann den Anspruch auf Bürgergeld ausschließen – das bestätigt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 7 AS 179/22). Das LSG wies die Klage eines Mannes ab, der trotz Immobilienvermögens Bürgergeld beantragen musste. Das Gericht entschied: Das Haus überschreitet die zulässige Wohnfläche und gilt als verwertbares Vermögen.
Problem: Geerbtes Haus, aber kein Geld
Der Kläger hatte von seinen Eltern ein lastenfreies Haus geerbt, welches im Erbauseinandersetzungsvertrag mit einem Wert von 210.000 Euro beziffert wurde. Der Kläger selbst nutzte das Erdgeschoss mit 75 Quadratmetern, während das Obergeschoss mit 45 Quadratmetern an seinen Sohn vermietet war, der eine monatliche Miete von 230 Euro zahlte. In der Summe betrug die Wohnfläche des Hauses 120 Quadratmeter.
Für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2018 stellte der Kläger einen Bürgergeld Antrag (damals Hartz IV), da er auf finanzielle Unterstützung angewiesen war. Das Jobcenter Münster lehnte den Antrag aber ab, da die Wohnfläche der selbst genutzten Immobilie mit 120 Quadratmetern die zulässige Wohnflächengrenze von 90 Quadratmeter für eine Einzelperson deutlich überschritt. Zudem sei das lastenfreie Haus mit einem erheblichen Wert verwertbares Vermögen.
Seit der Umstellung von Hartz IV auf das Bürgergeld im Januar 2023 gilt: Häuser bis 140 m² und Eigentumswohnungen bis 130 m² werden für bis zu vier Personen nicht als Vermögen angesehen. Für jede weitere Person dürfen 20 m² hinzukommen, ohne dass die selbstbewohnte Immobilie verwertet werden muss. Maßgeblich sind Anzahl der Personen und die Wohnfläche, der Wert ist unerheblich.
Allerdings stellte das Jobcenter dem Kläger im Rahmen eines Vergleichs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein monatliches Darlehen in Höhe von 326,84 Euro zur Verfügung, um seine wirtschaftliche Notlage zu überbrücken. Das Jobcenter Darlehen wurde unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Sicherungsgrundschuld auf das Haus eingetragen wird.
Alleinstehende: so viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter
Sozialgericht weist Klage ab
Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, dass das Haus seine Alterssicherung darstelle und er es aus diesem Grund behalten müsse. Er betonte zudem, seine Eltern über viele Jahre hinweg gepflegt zu haben. Zusätzlich verwies er auf seine beantragte Erwerbsminderungsrente, die seiner Meinung nach eine besondere Härte begründe.
Das Sozialgericht Münster wies die Klage dennoch ab. Es stellte klar, dass der Kläger das Haus zwar geerbt habe, dies für die Entscheidung jedoch unerheblich sei. Maßgeblich sei, dass der Kläger Eigentümer einer Immobilie im Wert von 210.000 Euro sei. Mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern überschreite das Haus deutlich die für eine Einzelperson angemessene Größe selbstgenutzten Wohneigentums. Der Sohn des Klägers als Mieter ändere daran nichts, da der Kläger als Alleineigentümer frei über das Haus verfügen könne. Eine Verwertung durch Verkauf oder Beleihung sei zumutbar.
Landessozialgericht bestätigt Entscheidung
Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb für den Kläger erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass der Wert des Hauses mit 210.000 Euro den (damals maßgeblichen) Freibetrag von 9.300 Euro deutlich überschreite. Dieser setzte sich aus 8.550 Euro Grundfreibetrag (150 Euro pro Lebensjahr bei einem Alter von 57 Jahren) und 750 Euro für notwendige Anschaffungen zusammen.
Freibetrag: Schonvermögen im Bürgergeld-Bezug
Wesentlich war dabei nicht, dass der Kläger das Haus geerbt hatte, sondern dass es sich um verwertbares Vermögen handelte. Das Argument, das Haus sei seine Alterssicherung und könne aus familiären Gründen nicht verkauft werden, wurde nicht anerkannt. Auch die beantragte Erwerbsminderungsrente änderte nichts, da keine Hinweise vorlagen, dass der Kläger bald Rentenzahlungen erhalten würde. Das Gericht befand, dass der Verkauf oder die Beleihung der Immobilie zur Sicherung des Lebensunterhalts zumutbar sei.
Titelbild: hydebrink / shutterstock