Kein Jobcenter hat rund um die Uhr geöffnet. Dennoch ist es möglich, noch am Monatsletzten um 23:59 Uhr einen fristgerechten Bürgergeld Antrag zu stellen – das gilt sowohl für die erstmalige Beantragungen von Jobcenter Leistungen als auch einen Folgeantrag. Wird dieser bewilligt, zählt der Antrag rückwirkend für den gesamten Monat. Darauf hat schon das Bundessozialgericht hingewiesen. In einem konkreten Fall ging es um einen Antrag, der abends per E-Mail gestellt wurde.
Antrag außerhalb der Geschäftszeiten
Der Antragsteller bemerkte Ende Januar, dass sein Lohn nicht auf seinem Konto eingegangen war. Daher stellte er am Freitag, den 30. Januar, einen Antrag auf Bürgergeld und verschickte diesen um 20 Uhr per E-Mail. Es ging dabei um nicht weniger als die Existenzsicherung für seine Familie. Zwar wurde der Lohn im Folgemonat nachgezahlt, doch ab März war der Mann arbeitslos.
Da das Bonner Jobcenter auf seinen Antrag nicht reagierte, fragte der Betroffene am 4. März nach. Das Ergebnis: Die Leistungen wurden erst ab März bewilligt, nicht jedoch für den Monat Januar. Das Jobcenter argumentierte, dass der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags entscheidend sei. Die E-Mail ist außerhalb der Geschäftszeiten eingegangen, deshalb habe man sie erst im Folgemonat registriert.
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Jobcenter hat fehlerhaft gehandelt
Diese Argumentation wiesen die Kasseler Richter des BSG zurück. Sie betonten, dass der Mann auch für den Monat Januar Anspruch auf Bürgergeld habe. Der Eingang des Antrags wirke auf den Monatsersten zurück. Im konkreten Fall und angesichts der Tatsache, dass das Jobcenter die Möglichkeit biete, Anträge per E-Mail einzureichen, sei die Nachricht rechtzeitig zum Monatsende im „Macht- oder Willensbereich“ des Jobcenters gewesen.
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Der Kläger konnte eine entsprechende Sendebestätigung vorlegen. Auch wenn E-Mails beim Jobcenter nach sechs Monaten gelöscht werden und daher kein Zugriff mehr auf die Nachricht bestand: Spätestens nach dem Hinweis im März hätte das Jobcenter dem Fall nachgehen müssen, so das Bundessozialgericht (B 14 AS 51/18 R).
Keine Fristverlängerung durch Wochenende
Wichtig: Diese Frist wird durch ein Wochenende nicht verlängert, das gilt für einen Erstantrag sowie einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) gleichermaßen. Das bedeutet, dass auch dann, wenn das Monatsende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, der Antrag spätestens bis 23:59 Uhr am letzten Tag des Monats fristwahrend gestellt werden muss, um Bürgergeld rückwirkend für den gesamten Monat zu erhalten.
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