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Bürgergeld Aufstocker – Verpflegung zählt als Einkommen

Mitarbeiter beim Mittagsessen in der Kantine

Ein Brötchen zum Frühstück, die Bulette mit Kartoffelsalat zum Mittag oder das Abendessen mit den Kollegen: Einige Firmen übernehmen die Verpflegung der Mitarbeiter. In der Gastronomie, ebenso beim Bäcker und Metzger, ist das durchaus Usus. Für Bürgergeld Aufstocker stellt diese Praxis jedoch ein echtes Problem dar. Denn die kostenlosen Mahlzeiten werden nach einem festen Schema als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Je nach Art der Versorgung summiert sich dadurch ein stattlicher Betrag.

1% des Regelsatzes pro Tag

Die rechtliche Regelung, wie die vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung angesetzt werden muss, findet sich in §2 Absatz 5 Bürgergeld-V „Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit“. Bei Vollverpflegung ist es täglich ein Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Handelt es sich um eine Teilverpflegung, entfallen von diesem Prozentpunkt 20 Prozent auf das Frühstück und jeweils 40 Prozent auf das Mittag- und Abendessen.

Voll- und Teilverpflegung

Für einen alleinstehenden Single, dessen Bürgergeld Regelsatz 563 Euro beträgt, sind das 5,63 Euro an jedem Arbeitstag. Bei 19 Arbeitstagen pro Monat werden bei einer Vollverpflegung also 106,97 Euro als Sachbezug beim Einkommen angerechnet (Frühstück 21,39 Euro, Mittagessen und Abendessen jeweils 42,79 Euro). Sind es 23 Arbeitstage im Monat, stehen 129,49 Euro zu Buche (25,90 Euro und jeweils 51,80 Euro). Die nachfolgende Tabelle zeigt den Sachbezug Verpflegung hochgerechnet auf einen Monat, abhängig von der Anzahl der Arbeitstage:

Arbeitstage
im Monat
bei
Vollverpflegung
Anteil
Frühstück
Anteil
Mittagessen
Anteil
Abendessen
19106,97 €21,39 €42,79 €42,79 €
20112,60 €22,52 €45,04 €45,04 €
21118,23 €23,65 €47,29 €47,29 €
22123,86 €24,77 €49,54 €49,54 €
23129,49 €25,90 €51,80 €51,80 €
Kostenlose Verpflegung als monatliches Einkommen beim Bürgergeld

Ungenutzte Mahlzeiten sind nicht relevant

Da man selbst nicht kochen oder sich Brot und Aufschnitt kaufen muss – und dadurch Geld spart – ist die Regelung zumindest nachvollziehbar. Allerdings möchte nicht jeder Bürgergeld Aufstocker in der Firma essen. Das spielt allerdings keine Rolle. Wenn der Arbeitgeber für die Verpflegung sorgt, gilt sie rein rechtlich als „Einnahme in Geldeswert“ – unabhängig davon, ob man das Mittagessen oder andere im Vertrag geregelte Mahlzeiten in Anspruch nimmt oder nicht.

Urteil Bundessozialgericht

Das hatte im August 2021 (Aktenzeichen B 4 AS 83/20 R) bereits das Bundessozialgericht entschieden. Demnach sei es nicht relevant, „ob die Möglichkeit einer Inanspruchnahme auch tatsächlich realisiert wird“. Seinerzeit ging es um einen Kellner, der laut Vertrag Anspruch auf eine kostenlose Mahlzeit und Gratis-Getränke hatte, aber lieber mit seiner Familie essen wollte.

Bürgergeld Aufstockern bleibt nur eine Möglichkeit, die Anrechnung zu umgehen. Das Bundessozialgericht verwies darauf, den Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern.

Titelbild: maroke / shutterstock.com