Beim Bürgergeld sind Ausgaben für den Unterhalt eines Autos nicht vorgesehen und ausdrücklich bei der Ermittlung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt, da ein Pkw nicht existenzsichernd sei. Anstelle eines Autos sollen Bedürftige auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad zurückgreifen.
Nur wer erwerbstätig ist und einer Arbeit nachgeht, soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Auto haben – dies zeigen zumindest die Auswertungen zur Regelsatzermittlung. Aktuell sind im Regelsatz 2024 für Verkehr 50,50 Euro monatlich vorgesehen, jedoch sind darin Ausgaben für einen privaten Pkw ausdrücklich ausgeschlossen.
Eigenes Auto nicht existenzsichernd und regelbedarfsrelevant
Hierzu heißt es im Referentenentwurf zum RBEG:
Wie beim RBEG 2011 und RBEG 2017 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
(PKW), und Krafträder sowie deren Nutzung nicht als regelbedarfsrelevant anerkannt. Gleiches gilt für den Urlaubsreiseverkehr, weshalb die Ausgaben für den Luftverkehr nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden. Diese Ausgabenposition ist nicht existenzsichernd und gehört damit nicht zum existenzsichernden Bedarf.
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (14.07.2020)
Im aktuellen Regelsatz sind aufgrund der Fortschreibung bei der Regelbedarfsermittlung für die Abteilung Verkehr insgesamt 50,50 Euro in 2024 vorgesehen, wobei 45,96 Euro auf öffentliche Verkehrsmittel und 4,54 Euro für die Anschaffung, Wartung und Pflege von Fahrrädern entfallen. sind.
Pkw nur als Werbungskosten zu berücksichtigen
Bürgergeld Bedürftige, die einen Pkw benötigen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, können die Kosten für ein Auto nur als Werbungskosten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens geltend machen – es gibt also keinen Zuschuss des Jobcenters zu den entstehenden Kosten sondern diese erhöhen den Freibetrag auf das Erwerbseinkommen. Dabei wird das Auto nur bei dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verrechnet, das auch die Einkünfte damit erzielt.
Hilfebedürftige, die ein Fahrzeug besitzen aber damit kein Erwerbseinkommen erzielen, müssen alle Kosten aus dem Regelsatz selbst stemmen.
Werbungskosten beim Pkw sind beispielsweise Fahrtkosten, die als Pauschale mit 0,20 Euro je Fahrtkilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden können. Ebenso die Kfz-Versicherung. Wenn höhere Kosten entstehen, müssen diese nachgewiesen werden. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch schwierig, da ein Fahrtenbuch geführt werden müsste um zu ermitteln, welche Fahrten „privat“ und welche Fahrten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen.
Ungleichbehandlung durch Grundfreibetrag
Dass die Pkw Kosten nur im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist eine Ungleichbehandlung zu Erwerbstätigen, bei denen keine Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anfallen. Alle erwerbstätigen haben den Grundfreibetrag von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II auf das Erwerbseinkommen. Übersteigt das monatliche Einkommen 400 Euro, so können auch höhere Werbungskosten als der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Die anrechenbaren Kosten für einen Pkw müssen also zunächst einmal im Monat die 100 Euro Grundfreibetrag überschreiten, damit diese sich überhaupt auswirken können.
Erwerbstätige Bürgergeld Bedürftige, die ihre Arbeitsstätte zu Fuß erreichen können (z.B. in einer Großstadt), sind damit deutlich besser gestellt als Aufstocker, die einen Fahrtweg mit dem Auto zurücklegen müssen – beispielsweise im ländlichen Bereich, in dem die Infrastruktur schlechter ausgebaut ist.
Auto ist Vermögen
Nach dem SGB II ist ein Auto mit einem Wert von bis zu 15.000 Euro unschädlich für den Bürgergeld Bezug. Der diese 15.000 Euro übersteigende Wert wird auf das Schonvermögen angerechnet und mindert dieses. Dabei gilt der Wert von 15.000 Euro je erwerbsfähigem Mitglied der Antragsteller. So können zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einen Wagen mit Wert von jeweils bis 15.000 Euro anrechnungsfrei besitzen – haben aber zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam einen Wagen mit Wert von bspw. 18.000 Euro, so würden 3.000 Euro das Schonvermögen reduzieren. Wobei es hier auf die individuelle Situation im Haushalt ankommt.