Als Bittsteller beim Jobcenter vorstellig zu werden, ist unangenehm. Ob es darum geht, ein Darlehen zu beantragen oder einen Mehrbedarf geltend zu machen: Viele Bürgergeld Bedürftige kennen die Antwort der Behörde schon, bevor sie überhaupt gefragt haben. Nein, das geht nicht. Wird das Anliegen mündlich oder per E-Mail abgelehnt, sollten Betroffene aktiv werden. Denn sie haben Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.
Was tun bei einem „geht nicht“?
„Geht nicht.“ „Gibt es nicht.“ Das sind die typischen Floskeln, mit denen sich Bürgergeld Bedürftige immer wieder konfrontiert sehen. Die Mehrheit nimmt die Absage schweigend hin. Andere ziehen die juristische Karte, was sich in den Fallzahlen der Sozialgerichte widerspiegelt. Ein Mittelweg wäre, sich die Entscheidung zunächst schriftlich geben zu lassen.
Hier arbeiten die Jobcenter am wenigsten schlecht
Anspruch auf schriftlichen Bescheid
Dazu rät der „Sozialarbeiter aus Leidenschaft“, „Sozi Simon“, in einem seiner vielen hilfreichen Tweets rund um das Bürgergeld. Er verweist auf die Möglichkeit und die gesetzliche Grundlage, einen schriftlichen Bescheid anzufordern, wenn man die Absage mündlich (gilt übrigens auch für ein „nein“ per Telefon) oder per E-Mail erhalten hat.
Die Rechtsgrundlage
Der Experte rät, bei einer mündlichen Ablehnung auf § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X und bei einem „nein“ per E-Mail auf § 33 Abs. 2 S. 3 SGB X zu verweisen. Gleichzeitig sollte das zuständige Jobcenter informiert werden, dass man darüber nachdenke, gegen den Entscheid Widerspruch einzulegen. Die in § 33 Abs. 2 SGB X verankerte Rechtsgrundlage besagt:
„Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen.“
In 2025 wird es keine Bürgergeld Erhöhung geben
Vorteile für Betroffene
Sich um einen schriftlichen Bescheid zu bemühen, hat für Bürgergeld Bedürftige den Vorteil, etwas in der Hand zu haben. „Sozi Simon“ nennt einen weiteren Aspekt. Eine mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgte Ablehnung werde oft – so seine Erfahrung – allein schon durch die Anforderung der Schriftform noch einmal überdacht. Ein solches Umdenken führe bisweilen zu einer „dann doch erfolgenden Bewilligung“. Schaden kann ein Versuch jedenfalls nicht.
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