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Bürgergeld-Empfängerin wegen Sparsamkeit vor Gericht: Jobcenter verweigert Miete

Stromkosten sparen in Wohnung

Bürgergeld Bedürftige sollen und müssen sparsam haushalten. Das gilt auch für Strom, Wasser und die Heizung. Wenn die Verbrauchswerte aber so niedrig sind, dass beim Jobcenter die Alarmglocken schrillen, droht Ärger. Dann müssen Betroffene mitunter gleich mehrfach vor Gericht ziehen, damit die Kosten für Unterkunft und Heizung auch übernommen werden. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) kann inzwischen ein Lied davon singen (Aktenzeichen: S 14 AS 214/24 ER vom 26. Juni 2024).

Ärger um die Kosten der Unterkunft

Albert Einstein sagte einst: „Die Definition von Wahnsinn ist: immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.“ Genauso verfährt der Landkreis Oder-Spree oder vielmehr das kommunale Jobcenter. In dem Rechtsstreit geht es um eine 1960 geborene Bürgergeld Bedürftige. Die Leistungen wurden jeweils nur vorläufig gewährt. Die Übernahme der Gesamtmiete in Höhe von 397,30 Euro verweigert die Behörde – und das schon seit Monaten und immer wieder. Im aktuellen Verfahren geht es um den Zeitraum von Mai 2024 bis einschließlich Oktober 2024.

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Zweifel an der tatsächlichen Nutzung

Streitpunkt sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Das Jobcenter wirft der Bürgergeld Bedürftigen vor, die Wohnung nicht zu Wohnzwecken zu nutzen. Begründet wird dies mit den außerordentlich niedrigen Verbrauchswerten bei Trinkwasser, Strom und Heizung. Oder anders ausgedrückt: Wird eine Wohnung nicht tatsächlich bewohnt, sind die Kosten nicht berücksichtigungsfähig – zumindest so lange nicht, bis ein Anspruch geltend gemacht wurde.

Urteil wurde bereits gefällt

Das versucht die Frau inzwischen seit Monaten. Hierzu führt das Sozialgericht Frankfurt (Oder) bereits mehrere Aktenzeichen zu unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen und hat auch schon ein Urteil gefällt (Eilverfahren S 14 AS 82/84). Seinerzeit wurde das Jobcenter dazu verdonnert, die Kosten für die Zeit vom 14. Februar bis zum 30. April 2024 vorläufig zu tragen.

Dagegen legte das Jobcenter Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein und scheiterte (Aktenzeichen L 20 AS 364/24 B ER vom 17. Juni 2024). Hier folgte man der Argumentation des Sozialgerichts und betonte, dass es nicht darauf ankomme, ob sich jemand dauerhaft in der Wohnung aufhalte. Das Jobcenter habe eine fehlende tatsächliche Nutzung nicht nachweisen können.

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Wohnung muss nicht mustergültig sein

Trotz der Entscheidung des Landessozialgerichts musste das Sozialgericht noch einmal ran. Das hat etwas von „täglich grüßt das Murmeltier“. Da sich an den Rahmenbedingungen nichts geändert hat, blieb das Sozialgericht bei seinem Standpunkt und sprach sich erneut dafür aus, dass die KdU vom Jobcenter getragen werden müssen. Tenor: Obwohl der Bedarfsfeststellungsdienst des Amts keine mustergültige Wohnung vorgefunden habe, sei sie bewohnbar. Auch die Verbrauchswerte sprächen nicht dagegen, dass die Wohnung genutzt werde. Überdies komme es nicht auf die Häufigkeit der Nutzung oder eine Wertung der Wohnung an.

Nachweis wurde erbracht

Entscheidend sei vielmehr, dass die Bürgergeld Bedürftige den Nachweis zu den tatsächlichen Kosten erbracht hat – in Form der mietvertraglichen Verpflichtungen. Insofern bestehe keine Rechtsgrundlage für die Nichtberücksichtigung. Davon lässt sich das Jobcenter nicht beeindrucken. Es hat im Parallelverfahren bereits angekündigt, die Bedarfe auch weiterhin nicht zu berücksichtigen und auf eine Entscheidung des Gerichts zu warten. Damit ufert der Streit nicht nur aus, sondern verursacht auch unnötig hohe Kosten.

Titelbild: Pixel-Shot / shutterstock