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Bürgergeld futsch: Hilfe von Angehörigen gefährdet Anspruch

Eine Hand übergibt einer anderen Geldscheine

Eine Mutter hilft ihrem Sohn. Gut gemeint. Nur leider bewirkt die Unterstützung im Kontext des Bürgergelds meist das Gegenteil. Diese Erfahrung musste ein Über-25-Jähriger machen, der aus der Not heraus wieder ins Haus der Eltern zog. Die finanzielle Hilfe, um Krankenkasse, Strom und Co. bezahlen zu können, war als Darlehen vereinbart; die Miete nur aufgeschoben. Für das Jobcenter sah es jedoch danach aus, als käme die Familie für den Lebensunterhalt auf. Deshalb wurde der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt.

Unterstützung geht nach hinten los

Dieser Fall, der unserer Redaktion zugetragen wurde, ist ein Beispiel von vielen. Immer wieder kommt es vor, dass Mutter, Vater, Tante, Onkel, Oma oder Opa es gut meinen und Geld leihen, damit die neue Waschmaschine, Klamotten für die Kinder oder eine Reparatur bezahlt werden können. Aus dem Kontoauszug oder anderen Belegen geht allerdings nicht hervor, dass der Betrag nur geliehen wurde. Deshalb erachtet das Jobcenter einen solchen Geldzufluss in der Regel als Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet werden muss.

Lesetipp: Kredit zählt nicht als Einkommen

Die Haushaltsgemeinschaft

Im Fall des jungen Mannes, der wieder zur Mutter gezogen ist, greifen gleich zwei Absätze aus § 9 des SGB II, der die Hilfebedürftigkeit definiert:

Hilfebedürftigkeit

Einerseits gilt laut § 9 Absatz 1 SGB II als hilfebedürftig, wer den Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder eigenem Vermögen bestreiten kann oder „die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen“ erhält. Da die Mutter dem Bürgergeld Bedürftigen Geld gibt – wenn auch nur als Darlehen – wird dies als Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen. Daher besteht mangels Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld nicht.

Leistungen von Verwandten

Überdies besagt § 9 Absatz 5 SGB II (auf den sich das Jobcenter in dem Fall beruft), dass davon ausgegangen wird, dass Hilfebedürftige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, von diesen „Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann“. Nachdem die Vermögensverhältnisse der Mutter offengelegt werden mussten, hat sich diese Vermutung aus Sicht des Jobcenters bestätigt.

Lesetipp: Bareinzahlungen können als Einkommen gewertet werden

Rückzahlung schriftlich vereinbaren

Einen einfachen Weg, diesen Ärger zu umgehen, gibt es nicht. Letztlich muss nachgewiesen werden können, dass die Hilfe als Darlehen ausgelegt ist und der Betrag später zurückgezahlt werden muss. Dazu bedarf es einer schriftlichen Kreditvereinbarung mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung, die man dem Jobcenter vorlegen kann. Anderenfalls wird der Betrag als Einkommen gewertet. Dazu hat das Bundessozialgericht bereits vor über zehn Jahren ein Urteil gefällt (Aktenzeichen: B 14 AS 46/09 R).

Zweckgebundene Hilfe

Handelt es sich nicht um eine laufende Unterstützung – wie bei dem jungen Mann –, sondern um eine einmalige und zweckgebundene Zahlung: Dazu liegt ebenfalls ein Urteil vor. Hier ging es um einen Betrag, der konkret für die Dachreparatur vorgesehen war und nicht die finanzielle Situation der Bürgergeld Bedürftigen verbesserte (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 7 AS 10/23 R vom 17.07.2024).

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Titelbild: simona pilolla 2 / shutterstock