Es sollte ein Geschenk sein, das Freude bringt – doch es endete vor Gericht. Ein Geldgeschenk in Höhe von 400 Euro, das Eltern ihrer Tochter und deren Partner zu Weihnachten überwiesen hatten, wurde vom Jobcenter als Einkommen angerechnet. Doch der Beschenkte wollte das nicht hinnehmen und zog vor das Sozialgericht Kiel. Mit Erfolg.
Jobcenter rechnet Weihnachtsgeschenk an
Im Dezember 2021 überwiesen die Eltern 400 Euro auf das Konto der Frau, die mit ihrem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. Der Betrag war mit dem Verwendungszweck „für Weihnachten“ versehen. Doch die Freude über das Geschenk währte nicht lange: Das Jobcenter Plön wertete die Zahlung als Einkommen und rechnete sie hälftig auf die Bürgergeld-Leistungen der beiden an – jeweils 200 Euro pro Person. De facto eine Entwertung der Zuwendung.
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Der Kläger legte Widerspruch ein und argumentierte, dass die Zuwendung eindeutig als Weihnachtsgeschenk gedacht war und nicht der Existenzsicherung dienen sollte. Als das Jobcenter nicht einlenkte, landete der Fall vor Gericht.
Gericht setzt klare Grenzen
Das Sozialgericht Kiel stoppte das Jobcenter und erklärte die Anrechnung des Geschenks für unzulässig (S 34 AS 10/23 vom 23.09.2024). Die rechtliche Grundlage: § 11a Abs. 5 SGB II. Dieser besagt, dass Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erfolgen, unter bestimmten Umständen nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Entscheidend waren in diesem Fall zwei Punkte:
- Keine Verpflichtung zur Zuwendung: Die Eltern hatten das Geld freiwillig und ohne rechtliche Bindung überwiesen.
- Grobe Unbilligkeit: Der Zweck eines Weihnachtsgeschenks sei es, etwas Besonderes abseits der Grundsicherung zu ermöglichen. Eine Anrechnung hätte diesen Zweck vereitelt.
Das Gericht führte aus, dass Weihnachtsgeschenke wie diese üblicherweise nicht der Deckung des physischen Existenzminimums dienen. Es stellte zudem klar: „Angesichts der weiterhin besonders großen Bedeutung des Weihnachtsfestes und den im Übrigen Leistungsempfängern zur Verfügung stehenden geringen Mitteln hält die Kammer die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 400 € für zwei Personen, mithin 200 € pro Person, für grob unbillig.“
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400 Euro ändern nichts an Hilfebedürftigkeit
Die Höhe des Geldgeschenks wurde als angemessen bewertet. Die 400 Euro, die auf zwei Personen verteilt wurden, beeinflussten die finanzielle Situation der Bedarfsgemeinschaft nicht so grundlegend, dass der Anspruch auf Bürgergeld infrage gestellt gewesen wäre. Das Gericht betonte, dass es sich um eine einmalige Zuwendung handelte und nicht um regelmäßige Einkünfte.
Kein Präzedenzfall aber ein Wegweiser
Es ist zu beachten, dass dieses Urteil lediglich die Entscheidung eines Sozialgerichts darstellt und keine Allgemeingültigkeit besitzt. In ähnlich gelagerten Fällen könnte jedoch ein Widerspruch oder eine Klage – mit Bezug auf diese Entscheidung des Sozialgerichts Kiel – ebenfalls zum Erfolg führen, insbesondere wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 11a Abs. 5 SGB II erfüllt sind.
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