3.154,62 Euro Bürgergeld sollte ein Mann dem Jobcenter erstatten. Als seine Frau die zugrunde liegende Berechnung überprüfen lassen wollte, lehnte das Jobcenter ab: Dafür sei es zu spät. Auch das Sozialgericht hielt die Frist für abgelaufen. Das Landessozialgericht korrigierte diese Einschätzung und bewilligte dem Mann anwaltliche Hilfe für seinen Rechtsstreit.
Wie aus der Kiosk-Abrechnung eine Rückforderung wurde
Ausgangspunkt war der Leistungsbezug einer dreiköpfigen Familie im Jahr 2020. Die Ehefrau betrieb einen Kiosk. Weil ihr Einkommen noch nicht abschließend feststand, bewilligte das Jobcenter die Leistungen für Februar bis Juli zunächst vorläufig. Neben dem Kindergeld berücksichtigte es monatlich 167 Euro aus ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Jobcenter fordert fast 18.000 Euro Bürgergeld zurück – nachrechnen muss das Gericht nicht
Im April 2020 bekam die Frau außerdem 9.000 Euro Corona-Soforthilfe. Als das Jobcenter den Leistungsanspruch später endgültig berechnete, erkannte es bestimmte Betriebsausgaben wegen fehlender Nachweise nicht oder nur teilweise an. Zugleich zog es die Soforthilfe für April, Mai und Juni mit jeweils 3.000 Euro von den Betriebsausgaben ab. Durch diese Abzüge fiel der rechnerische Gewinn höher aus, sodass das Jobcenter der Familie mehr Einkommen anrechnete.
Das Ergebnis war ein abschließender Bescheid vom 4. Februar 2021, der den Leistungsanspruch für den gesamten Zeitraum auf null setzte. Im Mai folgten die Rückforderungen: Beide Eheleute sollten jeweils 3.154,62 Euro erstatten, ihre Tochter weitere 1.958,33 Euro. Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide blieben erfolglos. Die anschließenden Klageverfahren wurden im Dezember 2021 für erledigt erklärt.
Jobcenter verweigert die erneute Prüfung
Parallel hatte die Familie bereits 2021 versucht, den zugrunde liegenden abschließenden Bescheid überprüfen zu lassen. Auch dieser Antrag scheiterte. Nach Auffassung des Jobcenters hatten die anwaltlich vertretenen Eheleute trotz Aufforderung keine Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen, aus denen sich ein Fehler des Bescheids ergeben konnte.
Im Juli 2025 unternahm die Ehefrau einen neuen Anlauf. Mit einem Überprüfungsantrag verlangte sie eine erneute Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft, insbesondere wegen der Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe. Auf diesem Weg können auch bereits bestandskräftig gewordene Jobcenter-Bescheide noch korrigiert werden.
Diesmal befasste sich die Behörde gar nicht erst mit der Berechnung. Sie berief sich auf die beim Bürgergeld geltende Begrenzung rückwirkender Nachzahlungen auf ein Jahr. Die Leistungen für 2020 lägen außerhalb des Zeitraums, den sie auf einen Antrag aus dem Jahr 2025 hin noch prüfen müsse.
Die Frau wandte sich daraufhin direkt an das Sozialgericht, ohne zuvor Widerspruch einzulegen. Im November 2025 bekam sie Prozesskostenhilfe und einen Anwalt beigeordnet. Dieser bezog Anfang Dezember auch ihren Ehemann in die Klage ein. Die beiden hielten die Einkommensberechnung für nicht nachvollziehbar: Der Kiosk habe im betroffenen Zeitraum keinen Gewinn erzielt, und die Corona-Hilfe dürfe ihren Leistungsanspruch nicht mindern. Sie wollten erreichen, dass die abschließende Bewilligung geändert wird und damit die Grundlage für die Rückforderungen entfällt.
Auch das Sozialgericht berechnet die Frist falsch
Für den Rechtsstreit beantragte auch der Ehemann Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht Gelsenkirchen lehnte sie am 9. Dezember 2025 jedoch ab (Az. S 50 AS 1314/25). Nach seiner Auffassung hatte der Mann die einmonatige Klagefrist versäumt: Die frühere Klageschrift seiner Frau lasse nicht erkennen, dass sie auch für ihn klagen wollte. Außerdem beanstandete das Gericht das fehlende Widerspruchsverfahren.
Zudem hatte das Gericht den Eheleuten mitgeteilt, auch die Überprüfung selbst komme zu spät. Anders als das Jobcenter erkannte es zwar, dass hier eine Vierjahresfrist maßgeblich war. Es zählte jedoch vom Antrag im Jahr 2025 rückwärts und kam zu dem Ergebnis, nur die Leistungsjahre 2021 bis 2024 seien noch überprüfbar. Die streitigen Leistungen aus 2020 schloss es damit aus.
Der Mann wehrte sich gegen die verweigerte Prozesskostenhilfe. Er verwies darauf, dass seine Frau für denselben Streit bereits Unterstützung erhalten hatte. Nach seiner Auffassung kam es auf die Vierjahresfrist überhaupt nicht an: Er verlange keine zusätzliche Auszahlung, sondern wolle durch eine korrigierte Bewilligung die Rückzahlung des bereits erhaltenen Geldes abwenden.
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Entscheidend ist das Jahr des Bescheids
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab seiner Beschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2026 recht (Az. L 2 AS 1639/25 B). Die erneute Prüfung war rechtzeitig beantragt worden. Ausschlaggebend war, welche Entscheidung die Familie korrigieren lassen wollte.
Die Leistungen waren zunächst vorläufig bewilligt und ausgezahlt, später aber endgültig auf null gesetzt worden. Für die Überprüfung einer solchen nachteiligen Abschlussentscheidung gilt die vierjährige Frist aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur entsprechenden Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X. Die Begrenzung rückwirkender Nachzahlungen auf ein Jahr versperrt diesen Weg zur Abwehr einer Rückforderung nicht.
Anders als das Sozialgericht angenommen hatte, wird dabei nicht vom Überprüfungsantrag auf die alten Leistungsmonate zurückgerechnet. Maßgeblich ist das Jahr, in dem der nachteilige Bescheid bekannt gegeben wurde. Der abschließende Bescheid stammte aus Februar 2021. Deshalb lief die Frist vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025. Der Antrag vom 9. Juli 2025 lag innerhalb dieses Zeitraums, obwohl es um Leistungen aus 2020 ging.
Anwaltliche Hilfe für den Streit um 3.154,62 Euro
Auch die Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage überzeugten das Landessozialgericht nicht. Die Frau hatte innerhalb der Widerspruchsfrist Klage erhoben. Ihre Klage war deshalb zugleich als Widerspruch zu behandeln. Das Jobcenter musste darüber entscheiden, während das Gerichtsverfahren ausgesetzt wurde. Es wies den Widerspruch am 5. Februar 2026 zurück. Damit war das zunächst fehlende Widerspruchsverfahren nachgeholt. Erst die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids setzte die Klagefrist in Gang. Der frühere Einstieg des Ehemanns in das Verfahren war deshalb nicht verspätet.
Dass zunächst nur die Frau gehandelt hatte, stand dem ebenfalls nicht entgegen. Ihr Überprüfungsantrag bezog sich auf die Leistungen der fortbestehenden Bedarfsgemeinschaft. Das Landessozialgericht legte auch den Widerspruch so aus, dass er den Ehemann einschloss.
Weil die Frist eingehalten war und die Berechnung inhaltlich geprüft werden musste, sah das Landessozialgericht hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage. Der Mann konnte die Prozesskosten nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht selbst aufbringen. Das Gericht bewilligte ihm deshalb Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm einen Anwalt bei. Ob das Jobcenter die Corona-Soforthilfe berücksichtigen durfte und wie hoch der Leistungsanspruch tatsächlich war, muss im Klageverfahren geklärt werden. Davon hängt ab, ob die Rückforderung von 3.154,62 Euro bestehen bleibt.