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Bürgergeld: Jobcenter kann Autokauf mit Darlehen unterstützen

Reihe von Gebrauchtwagen

Das Jobcenter bezahlt Bürgergeld-Empfängern normalerweise kein Auto. In besonderen Fällen kann jedoch ein Darlehen für den Kauf eines Fahrzeugs gewährt werden – dann, wenn das Auto für den Job notwendig ist. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Wann zahlt das Jobcenter für ein Auto?

Ein solches Auto-Darlehen ist keine Standardleistungen des Jobcenters, sondern wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 11 AS 676/15 B ER, Beschluss vom 13. Mai 2015) entschied das Gericht, dass ein Jobcenter Darlehen für den Autokauf gewährt werden muss, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Konkret ging es um eine Pflegehelferin mit aufstockenden Leistungen, die aufgrund eines irreparablen Schadens an ihrem Auto ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen konnte. Ohne das Auto wäre sie schlicht arbeitslos geworden.

Vermögen: So teuer darf ein Auto mit Bürgergeld sein

Das Gericht stellte fest: „Die Mobilität mit einem PKW ist für die Klägerin zwingend erforderlich, um ihre berufliche Tätigkeit ausüben zu können.“ Obwohl das Jobcenter den Antrag zunächst ablehnte, weil das Auto bereits gekauft war, entschied das Gericht, dass ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro gewährt werden muss.

Wie beantragt man ein Auto beim Jobcenter?

Wer ein Darlehen für den Autokauf beim Jobcenter beantragen möchte, muss die Notwendigkeit für den Erhalt des Arbeitsplatzes nachweisen. Dies gilt insbesondere für Jobs mit wechselnden oder schwer zugänglichen Arbeitsorten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht oder nicht erreichbar sind. Ein solcher Antrag wird deshalb auch nur im Einzelfall bewilligt, nachdem das Jobcenter die Notwendigkeit und die Angemessenheit des Kaufpreises geprüft hat. Das Gericht stellte klar: „Eine Darlehensgewährung ist möglich, wenn der PKW zur Sicherung des Arbeitsplatzes notwendig ist.“

Darlehen statt Zuschuss: Rückzahlung erforderlich

Das Jobcenter gewährt in solchen Fällen explizit keinen Zuschuss, sondern ein Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des Autos, wobei das Jobcenter die Wirtschaftlichkeit prüft. Im Fall der Pflegehelferin hielt das Gericht einen Kaufpreis von 2.400 Euro, inklusive einer Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs mit 400 Euro, für angemessen. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte auf Vorschlag der Klägerin in monatlichen Raten von 200 Euro. Regulär wird ein Jobcenter Darlehen mit fünf Prozent des monatlichen Regelsatzes abbezahlt.

Für das Jobcenter stellt das Darlehen oft eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung dar, da durch den Erhalt des Arbeitsplatzes langfristig Ausgaben für Sozialleistungen eingespart werden können.

Gesetzliche Grundlage: § 16f SGB II

Die rechtliche Grundlage für solche Entscheidungen bildet § 16f SGB II. Dieser erlaubt dem Jobcenter, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen, wenn sie zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit notwendig sind. So kann ein Darlehen für den Autokauf gewährt werden, wenn die Kosten verhältnismäßig sind.

Auch Autoreparaturen können übernommen werden

Das Jobcenter kann auch bei Reparaturen helfen, wenn das Auto für den Arbeitsplatz notwendig ist. In einem Urteil des Sozialgerichts Berlin (Aktenzeichen: S 37 AS 5636/12) wurde entschieden, dass das Jobcenter Reparaturkosten übernehmen muss, wenn sonst der Verlust des Arbeitsplatzes droht. In diesem Fall wurden 600 Euro für eine notwendige Reparatur bewilligt.

Titelbild: Dmitry Kalinovsky / shutterstock