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Bürgergeld: Jobcenter muss private Haftpflicht zahlen

Schreibt der Mietvertrag vor, dass eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, muss das Jobcenter Bürgergeld Empfängern die Kosten für die Versicherung erstatten. Zu diesem Entschluss kam das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 76/20 R) und begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei der Privathaftpflicht in diesem Fall um zu übernehmende Unterkunftskosten (KdU) handelt.

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4,10 Euro im Monat

Der vorliegende Fall: Der Leistungsempfänger war aus dem Rheingau-Taunus-Kreis nach Kassel gezogen. Der Vermieter der neuen Wohnung verlangte im Mietvertrag den jährlichen Nachweis, dass eine private Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Für die Versicherung fiel ein Beitrag von von 4,10 Euro pro Monat an, den das Jobcenter übernehmen sollte. Doch das Amt verweigerte die Kostenübernahme und wertete den Versicherungsbeitrag nicht als Wohnkosten.

Versicherung keine KdU

Sowohl das Sozialgericht Kassel (S 7 AS 633/15) als auch das Hessische Landessozialgericht (L 6 AS 581/18) forderten das Jobcenter auf, den Beitrag der privaten Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Doch das Amt zog es vor, in Revision zu gehen. Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sei die Versicherung nicht erforderlich, so der Standpunkt des Jobcenters. Daher müssten die Beiträge für die Police auch nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

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Revision zurückgewiesen

Das Bundessozialgericht widersprach der Einschätzung des Jobcenters. Zahlungsverpflichtungen, die auf mietvertraglichen Vereinbarungen beruhen, ließen sich unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs fassen. Voraussetzung sei ein sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Daher müsse das Jobcenter dem Kläger die Kosten der Haftpflichtversicherung erstatten.

Schäden an Mietsache versichern

Sinn der privaten Haftpflichtversicherung, die der auf Bürgergeld angewiesene Mieter nachweisen muss, sei es, Schäden an der Mietsache zu versichern. Dass die Police auch Schäden abdecke, die über die Mietsache hinaus gehen, stehe der Berücksichtigungsfähigkeit nicht entgegen. Denn es sei dem Bedürftigen nicht möglich, eine Versicherung abzuschließen, die ausschließlich die Mietwohnung erfasse.

Anders verhält es sich bei einer Hausratversicherung. Da diese das persönliche Eigentum der Mieter schützt, fällt sie nicht unter den Unterkunftsbedarf und muss entsprechend nicht vom Jobcenter übernommen werden.

Titelbild: SvitlanaRo / shutterstock