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Bürgergeld: Jobcenter muss Wohneigentum nicht abbezahlen

Das Bürgergeld dient ausschließlich der Existenzsicherung. Wer indes glaubt, die Leistungen nach dem SGB II seien dazu gedacht, sich quasi nebenbei mit einer Eigentumswohnung ein Vermögen aufbauen zu können, dem verpasst spätestens das Bundessozialgericht einen heftigen Dämpfer. Besonders dumm ist in dem Kontext, wenn man in der Klagebegründung ausgeführt hatte, dass die Rechtsprechung des BSG grob rechtswidrig sei und missachtet werden könne (Az. B 7 AS 101/24 BH).

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Dreiste Forderungen

Die Wünsche, Ausführungen und wohl auch Ausreden in dem Fall, der zunächst vor dem Sozialgericht Detmold (S 19 AS 642/17) und dann vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 19 AS 1071/22) verhandelt wurde, sind an Dreistigkeit kaum zu überbieten. Der Kläger hatte eine Eigentumswohnung gekauft, zahlte dafür Tilgungsraten in Höhe von 375 Euro sowie 77,84 Euro Schuldzinsen. Die Restschuld belief sich auf fast 30.000 Euro.

Tilgung wird nicht berücksichtigt

Das Jobcenter bewilligte hierfür im Rahmen der Kosten der Unterkunft die Zinsen, Neben- und Heizkosten von insgesamt 220,15 Euro. Das missfiel dem Bürgergeld Bedürftigen. Er legte Widerspruch ein – verzögert aufgrund einer „Post- bzw. Postkastenphobie“ – und bestand darauf, dass seitens der Behörde auch die Tilgungsrate übernommen werden müsse. Diesen Wunsch lehnte das Jobcenter ab und wies darauf hin, dass die Bürgergeldleistungen nicht der Vermögensbildung dienen.

Kläger: BSG muss missachtet werden

Es folgte die Klage. Zur Begründung führte der Leistungsempfänger aus, dass die Kosten der Unterkunft bei einem Umzug in eine Mietwohnung den jetzigen Ausgaben entsprechen würden. Ferner betonte er, „die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei grob rechtswidrig und deshalb zu missachten“. Auch ein gesetzliches Verbot für Bürgergeld Bedürftige, ein Vermögen aufzubauen, gebe es nicht – so die Meinung des Klägers.

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Überprüfung der Finanzen

Ihm wurde dann gleich in drei Instanzen der Kopf gewaschen. Das einzige Zugeständnis: Die tatsächlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung wie Hausgeld und Grundbesitzabgaben müssen künftig ebenfalls berücksichtigt werden – sofern der Mann die Daten nachreicht. Ansonsten hatte sich der Bürgergeld Bedürftige mit seiner Klage und seinem Auftreten eher selbst ein Bein gestellt. Denn jetzt wird geklärt, wie er die Tilgung mit den SGB-II-Leistungen zahlen konnte. In den Vorinstanzen wurde gemutmaßt, „dass der Kläger über unbekannte Geldmittel verfüge“.

Nur wenige Ausnahmen

Entscheidend aber: Das Bundessozialgericht betonte noch einmal, dass zu den Unterkunftskosten bei selbst genutzten Immobilien nur die Aufwendungen zählen, die mit der Nutzung verbunden sind. Das gelte etwa für die Schuldzinsen. Ausgenommen davon seien die Tilgungsleistungen. Sie dienten einzig der Bildung von Vermögen. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei einer Mietwohnung eine ähnliche finanzielle Belastung bestehe. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe und die Finanzierung weitgehend abgeschlossen sei. Da dies nicht der Fall war, machte das Gericht den Mann darauf aufmerksam, er könne die Eigentumswohnung auch vermieten.

Titelbild: andriano / shutterstock