Mehrere Generationen unter einem Dach: Das kann funktionieren, aber manchmal kracht es auch. So auch in einer Familie in Reutlingen. Pech nur für den 49-jährigen Sohn, dass er auf Bürgergeld und somit den guten Willen des Jobcenters angewiesen war. Das Amt lehnte es ab, die Kosten für den Umzug sowie eine eigene Wohnung zu übernehmen. Das Sozialgericht Reutlingen sprach ein Machtwort zugunsten des Bürgergeld Bedürftigen.
Jobcenter stellt sich quer
Fall: Der 49 Jahre alte Kläger beantragte erstmals Bürgergeld. Seither wohnte er kostenfrei bei den Eltern in deren Wohnung. Das ging ein paar Monate gut. Mit dem Hinweis „es gäbe ständig Streit“ beantragte der Hilfebedürftige beim Jobcenter die Kostenübernahme für eine eigene Wohnung.
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Den „Antrag auf Zusicherung zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Umzug“ lehnte das zuständige Jobcenter jedoch ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Streit mit den Eltern „keinen wichtigen Grund für einen Aus- bzw. Umzug aus der mietfreien Wohnung darstelle“.
Alt genug für eigene Wohnung
Der Einschätzung des Jobcenters wollte sich die 3. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen nicht anschließen. Daher wurde der Leistungsträger verpflichtet, „die Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Mietkosten zu erteilen“, heißt es in der Urteilszusammenfassung. (S 3 AS 1494/21)
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„Ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund“ für einen Auszug vorliege, richte sich auch danach, wie ein Nichtleistungsberechtigter in der Situation reagieren würde. Darüber hinaus gelte: Bei einem mindestens 25-jährigen Bürgergeld Bedürftigen reiche bereits das Alter als hinreichender Grund für einen Auszug bei den Eltern.
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Das Sozialgericht erklärte, schon aus „verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit (Artikel 2 Grundgesetz) und der freien Gestaltung der Persönlichkeit (Artikel 11 Grundgesetz)“ müsse einem 25-Jährigen eine eigene Wohnung zugestanden werden – und zwar ohne weitere Begründung.
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