Grundsätzlich müssen die Jobcenter die volle Miete für Bürgergeld Bedürftige bis Ende 2023 übernehmen, unabhängig davon, ob diese angemessen ist oder nicht – dies ist eine Regelung zur Karenzzeit mit der Einführung des Bürgergeldes, welche zwölf Monate ab erstmaligem Bezug des Bürgergeldes gilt. Von dieser Regelung profitieren auch Hartz IV Bedürftige, die bereits vor dem 01.01.2023 im Leistungsbezug standen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Jobcenter bisherige Hartz IV Bedürftige in 2022 kein Kostensenkungsverfahren zur Absenkung der Wohnkosten eingeleitet hat.
Falsche Annahme der Jobcenter zur Karenzzeit
Einige Jobcenter gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Karenzzeit für Bürgergeld-Leistungsbeziehende, die vor dem 1. Januar 2023 bereits Hartz IV empfangen haben, nicht zutrifft. Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt und Experte für Sozialrecht aus Kiel hatte auf dieses Missverständnis hingewiesen.
Neue Regelungen zur Mietkostenübernahme ab 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es Änderungen in der Übernahme von Unterkunftskosten für Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Personen, die ab diesem Datum erstmalig Leistungen beantragen, erhalten im ersten Jahr nach Antragstellung ihre vollen Mietkosten – unabhängig der Angemessenheit – gezahlt. Dies ist in § 22 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II und § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII geregelt.
Nach dieser Karenzzeit von einem Jahr wird die volle Miete nur dann akzeptiert, wenn Betroffene ihre Unterkunftskosten nicht anderweitig senken können – oder nachweisen, dass keine Absenkung der Wohnkosten möglich war. Diese Regelung gilt jedoch maximal für sechs Monate, was der Zeitraum ist, den ein vom Jobcenter veranlasstes Kostensenkungsverfahren in Anspruch nimmt.
Missverständnisse bei vorherigen Hartz IV-Beziehern
Für Empfänger, die bereits vor dem 1. Januar 2023 Hartz IV erhalten haben, entstanden Missverständnisse. Einige Sozialleistungsträger, einschließlich der Landeshauptstadt Kiel, waren der Meinung, dass die Karenzzeit nur für neue Anträge ab diesem Datum gelte. Daher forderten sie von anderen Leistungsberechtigten mit zu hohen Mietkosten eine Mietreduktion. Diese Auffassung ist rechtlich nicht korrekt, wie Rechtsanwalt Hildebrandt klarstellt.
Karenzzeit für bestehende Leistungsbezieher
Nach § 65 Abs. 3 SGB II und § 140 Abs. 1 SGB XII beginnt die Karenzzeit von einem Jahr auch für bestehende Leistungsbezieher am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2023.
Für diese Fälle gilt die Karenzzeit bei den Wohnkosten nicht, wenn bereits vor dem 1. Januar 2023 das Jobcenter die Unterkunftskosten in angemessener und nicht in tatsächlicher Höhe übernommen hat. Der Differenzbetrag muss dann aus dem Bürgergeld Regelsatz bestritten werden.
Zu beachten ist, dass auch aufgrund der Corona-Pandemie ein erleichterter Zugang zu Hartz IV (jetzt Bürgergeld) gewährt wurde, so dass auch die Angemessenheitskosten der Wohnung in den letzten beiden Jahren nicht beim Erstanatrag überprüft wurde. Nach Ablauf der alten Karenzzeiten bis 2022 wurden dann Kostensenkungsverfahren vom Jobcenter veranlasst, so dass nach Ablauf eines halben Jahres nur noch die angemessenen anstatt der tatsächlichen Wohnkosten übernommen wurden.
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