Der Streit um angemessene Heizkosten ist nicht erst mit Einführung des Bürgergelds entbrannt. Schon zu Zeiten von Hartz IV haben sich viele Jobcenter quergestellt. Ein Fall, der im Juli 2020 seinen Anfang hat, konnte jetzt erst geklärt werden. Dazu waren drei Gerichtsurteile nötig, die der Betroffenen den Anspruch auf die monatliche Kostenübernahme für den Einbau, die Überlassung und die Wartung einer Heizung in einem selbst bewohnten Einfamilienhaus bestätigen.
Vollservice-Vertrag bereitet Ärger
Dass eine Heizungsanlage unerlässlich ist, gerade im Winter und bei eisigen Außentemperaturen, darüber wurde in dem Fall aus dem Landkreis Leer nicht gestritten. Es ging auch nicht darum, dass die Bürgergeld Bedürftige ihr Einfamilienhaus überheizt. Nein, das Jobcenter störte sich an einem Vertrag, den die Frau mit einem Versorgungsunternehmen geschlossen hatte. Der umfasste neben dem reinen Gas auch eine neue Heizung. Die wurde von dem Unternehmen installiert, wird gewartet und im Fall der Fälle repariert. Dabei verbleibt die Anlage dauerhaft im Besitz des Versorgers und stellt rechtlich daher nur einen Scheinbestandteil des Hauses dar.
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Kosten für Einbau und Co.
Mit ihren monatlichen Zahlungen kommt die Bürgergeld Bedürftige also für das Gas und dafür auf, dass die Heizung vorgehalten wird. Das missfiel dem Jobcenter. Es erachtete einen Teil der Kosten als Tilgung für die Heizungsanlage und nicht als reine Heizkosten. Der Streit führte zunächst vor das Sozialgericht (S 15 AS 428/20) dann vor das Landessozialgericht (L 13 AS 74/23). Beide machten unmissverständlich klar, dass die Zahlungen nicht dem Kauf der Heizung dienen und somit kein Vermögen gebildet wird. Kurzum: Sie verpflichteten das Jobcenter, die Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren.
Revision vor dem Bundessozialgericht
Die beiden Urteile regten nach wie vor den Widerstand des Jobcenters. Es bezog sich bei der Revision vor dem Bundessozialgericht auf §22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Ein Teil der Heizkosten entfalle nicht auf die reine Heizenergie, sondern sei ein Entgelt für Aufbau, Nutzung, Wartung und Abgeltung der Heizungsanlage. Damit handle es sich nicht um einen Bedarf für die Heizung oder die Unterkunft.
Anspruch auf Leistungen bestätigt
Dem widersprach das Bundessozialgericht (B 4 AS 18/23 R). Die Kosten seien „durchweg begrifflich“ als Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu betrachten. Das betreffe auch den Wärme-Plus-Vertrag, den die Bürgergeldempfängerin mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat. Die Verpflichtung zur Zahlung sei die Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung und der Anlage. Der Vertrag sehe keinen Eigentumsübergang vor und diene somit nicht der Vermögensbildung. Stattdessen bleibe die Heizung dauerhaft nur Scheinbestandteil des Eigenheims.
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