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Bürgergeld Urteil: Kindergeld Nachzahlung gilt als einmalige Einnahme

Taschenrechner mit "kindergeld" auf dem Display auf Banknoten

Das Bundessozialgericht hat jüngst bestätigt, dass Nachzahlungen von Kindergeld als einmalige Einnahmen zu behandeln sind und nicht auf mehrere Monate verteilt werden dürfen. Dieses Urteil hat damit erhebliche Auswirkungen darauf, wie eine Kindergeld-Nachzahlung als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet wird, und zwar im Monat das Zuflusses.

Kindergeld vorübergehend ausgesetzt

Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem 22-jährigen Sohn Bürgergeld Leistungen (damals noch Hartz IV genannt) vom Jobcenter. Im September 2017 lehnte die Familienkasse die Weiterbewilligung des Kindergelds für den Sohn vorübergehend ab, was zu einer Unterbrechung der Zahlungen führte.

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Im Dezember 2017 nahm die Familienkasse die Zahlungen wieder auf und zahlte der Klägerin das Kindergeld für die Monate September bis November 2017 nach. Zwar informierte die Klägerin das Jobcenter über die Ablehnung durch die Familienkasse, nicht jedoch über die rückwirkende Bewilligung und damit einhergehende Nachzahlung. Im März erfuhr das Jobcenter durch Datenabgleich von der Kindergeld Nachzahlung und forderte prompt 143,72 Euro von der Klägerin zurück, nachdem es aufgrund der Anrechnung der Nachzahlung die Leistungen für Januar 2018 teilweise aufhob.

Nachzahlung sollte auf 6 Monate verteilt werden

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Nachzahlung auf sechs Monate verteilt werden sollte und berief sich dabei auf § 11 Abs. 3 SGB II, der vorsieht, dass einmalige Einnahmen auf sechs Monate verteilt werden können, um einen plötzlichen Wegfall der Bürgergeld Leistungen zu verhindern. Das Sozialgericht vertrat diese Auffassung nicht.

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Klage vor dem Sozialgericht

Am 25. Januar 2021 wies das Sozialgericht Schleswig die Klage in erster Instanz ab, lies aber eine Berufung zu. Das Sozialgericht entschied, dass die Kindergeld-Nachzahlung gemäß § 11 Satz 4 SGB II als einmalige Einnahme zu behandeln sei und im Zuflussmonat berücksichtigt werden müsse. Eine Verteilung auf mehrere Monate sei nicht vorgesehen. Doch auch mit der anschließenden Berufung in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg, es ging in die Revision vor das höchste deutsche Sozialgericht.

Revision vor dem Bundessozialgericht

Am 11. Juli 2024 bestätigte das Bundessozialgericht, dass die Kindergeld-Nachzahlung als einmalige Einnahme zu werten sei. Das BSG stellte zudem klar, dass die Versicherungspauschale gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Bürgergeld-V nur einmalig im Monat des Zuflusses als Ausgabe abgezogen werden dürfe. Eine Verteilung der Nachzahlung auf sechs Monate und damit eine wiederholte Anrechnung der Pauschale sei nicht zulässig.

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Das BSG führte aus, dass der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen habe, wonach einmalige Einnahmen im Zuflussmonat berücksichtigt werden müssen. Eine abweichende Behandlung würde dem Prinzip der Bedarfsdeckung im jeweiligen Zuflussmonat widersprechen und könnte zu Ungerechtigkeiten führen.

Verfahrensgang:
BSG, 11.07.2024, Az B 4 AS 14/23 R
LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2023, Az L 6 AS 20/21
SG Schleswig, 20.01.2021, Az S 16 AS 68/20

Titelbild: Bartolomiej Pietrzyk / shutterstock