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Bürgergeld Urteil: Zweckgebundenes Geldgeschenk ist kein Einkommen

Geschenkbox mit Geldscheinen

Das Jobcenter darf ein Geldgeschenk nicht zwangsläufig als Einkommen werten und auf das Bürgergeld anrechnen. Wird der Betrag für wichtige Reparaturen zur Verfügung gestellt und dient nicht dazu, die Lage der Betroffenen zu verbessern, wäre es unangemessen, das Geschenk als anrechenbares Einkommen zu werten. Zu diesem Schluss kam jetzt das Bundessozialgericht bei der Klage einer Hausbesitzerin, deren Mutter die Kosten für die Dachsanierung übernommen hatte.

7.130 Euro für die Dachsanierung

Der Fall: Eine alleinstehende Frau war 2017 auf Hartz IV, das heutige Bürgergeld, angewiesen. Sie wohnte in einem Eigenheim, dessen Dach so marode war, dass Wasser eindrang. Die Reparatur sollte 7125,98 Euro kosten. Den entsprechenden Betrag – 7.130 Euro – gab die Mutter der Bürgergeld Bedürftigen als Geschenk zur „Verwendung für den Dachdecker“.

Jobcenter hebt Bewilligung auf

Das Jobcenter wusste weder von der Reparatur noch von dem Geldgeschenk. Als ein Mitarbeiter der Behörde bei einer Außenprüfung das neue Dach sah und die Unterlagen prüfte, wurde die Bewilligung der Leistungen umgehend aufgehoben. Für die Zeit von September bis November erfolgte die Bewilligung lediglich als Jobcenter Darlehen. Begründung: Die Bürgergeldempfängerin sei nicht hilfebedürftig. Das Geldgeschenk der Mutter müsse als Einkommen gewertet und leistungsmindernd angerechnet werden.

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Anrechnung ist grob unbillig

Während das Sozialgericht Gotha die Klage der Frau abwies, betonte das Landessozialgericht Thüringen, dass die Zuwendung durch die Mutter ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erfolgt sei. Das Geldgeschenk als Einkommen anzurechnen, sei daher grob unbillig gemäß § 11a Absatz 5 Nummer 1 SGB II. Vor allem aber habe das Geldgeschenk die Lage der Frau nicht derart beeinflusst, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht weiterhin gerechtfertigt gewesen wären.

Finanzielle Lage darf sich nicht verbessern

In dieses Horn stieß dann auch das Bundessozialgericht: Geldgeschenke von Verwandten für dringende Reparaturen am eigenen, selbst bewohnten Haus, die keinen Einfluss auf die finanzielle Lage eines Bürgergeld Bedürftigen haben, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gotha, Aktenzeichen S 46 AS 3844/17 vom 26.09.2019.
Thüringer Landessozialgericht, Aktenzeichen L 4 AS 1212/19 vom 24.08.2022.
Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 7 AS 10/23 R vom 17.07.2024.

Titelbild: graja / shutterstock