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Bürgergeld: Wann Alleinerziehende trotz neuem Partner Anspruch auf Mehrbedarf haben

Familie sitzt am Frühstückstisch


Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf. Dieser soll die zusätzlichen finanziellen Belastungen abfedern, die mit der alleinigen Erziehung von Kindern verbunden sind. Doch was geschieht, wenn ein neuer Partner in den Haushalt einzieht? Der Anspruch auf den Mehrbedarf entfällt nicht automatisch – entscheidend ist, ob der neue Partner tatsächlich an der Pflege und Erziehung der Kinder beteiligt ist.

Kein automatischer Wegfall bei neuem Partner

Das Sozialgericht Konstanz stellte klar: Der Anspruch auf den Bürgergeld Mehrbedarf für Alleinerziehende kann auch dann weiterhin bestehen, wenn ein neuer Partner im Haushalt lebt. Maßgeblich ist, ob der alleinerziehende Elternteil nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kindererziehung trägt. Im verhandelten Fall (Az.: S 4 AS 1904/12) konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, dass sie allein für alltägliche Aufgaben wie Schulbesuche, Arzttermine und die Haushaltsführung zuständig war. Der Partner war nicht in die Erziehung eingebunden. Das Gericht entschied, dass der Mehrbedarf weiterhin gezahlt werden müsse, da keine erhebliche Unterstützung durch den Partner vorlag.

Lesetipp: Gemeinsame Wohnung begründet nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft

Jobcenter muss im Einzelfall prüfen

Die Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf findet sich in § 21 Abs. 3 SGB II. Demnach muss das Jobcenter im Einzelfall prüfen, ob der neue Lebenspartner in erheblichem Maß an der Betreuung beteiligt ist. Allein der Einzug in den Haushalt reicht nicht aus, um den Anspruch auf den Mehrbedarf zu streichen.

So hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende

Die Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende richtet sich nach Anzahl und Alter der Kinder. Möglich sind bis zu 60 Prozent des Regelsatzes – derzeit maximal 337,80 Euro im Monat bei einem Bürgergeld-Regelsatz von 563 Euro. Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind unter sieben Jahren erhält einen Zuschlag von 36 Prozent, also 202,68 Euro monatlich zusätzlich.

Wohngemeinschaft kein Ausschlusskriterium

Nicht nur bei neuen Partnerschaften, auch in anderen Wohnkonstellationen stellte die Rechtsprechung klar: Entscheidend ist, wer tatsächlich erzieht – nicht, mit wem die Wohnung geteilt wird.

Wohnen mit Verwandten: Kein Grund für Kürzung

Das Bundessozialgericht entschied (Az.: B 4 AS 167/11 R): Der Mehrbedarf entfällt nicht automatisch, wenn Alleinerziehende mit Verwandten zusammenleben. Nur wenn diese regelmäßig und aktiv bei der Kindererziehung mitwirken, kann der Zuschlag gestrichen werden. Im Fall einer Mutter, die mit Eltern und Schwester wohnte, aber allein für ihre Kinder sorgte, blieb der Anspruch bestehen.

Mehrgenerationenhaushalt: Verantwortung zählt

Auch im Mehrgenerationenhaushalt kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. In einem Fall vor dem Sozialgericht Dresden lebte eine Großmutter mit ihrer minderjährigen Tochter zusammen, die selbst Mutter geworden war. Das Jobcenter argumentierte, die Tochter bilde nun eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Gericht sah die Hauptverantwortung jedoch weiterhin bei der Großmutter – und erkannte den Mehrbedarf an.

Titelbild: PeopleImages.com – Yuri A / shutterstock