Wenn Kreditnehmer ihr Darlehen für den Fall der Fälle absichern möchten, haben sie die Möglichkeit, eine Restschuldversicherung abzuschließen. Die Versicherung springt ein, wenn der Kreditnehmer vor Ablauf der Kreditlaufzeit unverschuldet zahlungsunfähig wird. Verstirbt der Kreditnehmer, wird krank oder plötzlich arbeitslos übernimmt die Versicherung die weiteren Ratenzahlungen.
Ehepaar schließt Restschuldversicherung ab
Die Zahlungen aus einer Restschuldversicherung sind nicht als anrechenbares Einkommen zu betrachten. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG). Die Entscheidung der Kasseler Richter fiel damit im Sinne einer Frau als Klägerin und ihrem Sohn als Kläger aus dem Rhein-Sieg-Kreis. Die Frau lebte mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt. Das Ehepaar hatte einen Kredit aufgenommen und diesen für den Fall der Arbeitslosigkeit mit einer Restschuldversicherung abgesichert, die im Versicherungsfall die monatlichen Raten übernehmen sollte.
Jobcenter sieht Rückbuchungen als Einkommen
Als der Ehemann seinen Arbeitsplatz verlor, sprang die Versicherung sodann ein, um die Darlehensraten von monatlich 767,70 Euro zu übernehmen. Die Bank buchte dabei jedoch den Darlehensbetrag zunächst vom Konto der Eheleute ab, um ihn alsbald nach Eingang der Versicherungszahlung im Rahmen einer Stornierung wieder zurück zu buchen. Diese Rückbuchungen sah das beklagte Jobcenter neben dem bereinigten Erwerbseinkommen der Frau und dem Kindergeld des Sohnes als Einkommen, das anzurechnen wäre.
BSG entscheidet im Sinne der Kläger
Das Bundessozialgericht teilte die Auffassung des Jobcenters nicht. Die Zahlungen der Versicherungen seien nicht als zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen, da diese den Eheleuten nicht als bereite Mittel zur Verfügung gestanden habe und das Geld nicht zur Deckung des Bedarfs des Leistungsberechtigten verwendet werden konnte.
Die Versicherungszahlungen gingen direkt auf das Konto der Bank und konnten entsprechend nicht auf die Bürgergeld Leistungen gemäß SGB II des Leistungsberechtigten angerechnet werden.
Vorinstanzen:
- Bundessozialgericht vom 29.08.2019 – Az.: B 14 AS 42/18 R
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.06.2018, Az.: L 7 AS 834/16
- Sozialgericht Köln, Urteil v. 26.02.2016, Az.: S 37 AS 2108/15,
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