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Bundessozialgericht schockiert: Witwenrente drastisch gekürzt

Schockierte Rentnerin hält Bescheid in der Hand

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Steuerliche Verlustvorträge werden bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrente nicht berücksichtigt. Eine 1952 geborene Schaustellerin muss deshalb über 12.600 Euro Witwenrente zurückzahlen!

Drama um die Witwenrente

Seit Januar 1992 erhielt die Witwe eine Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Zwischen 2007 und 2016 erzielte sie mit ihrem Gewerbebetrieb Gewinne, welche durch Verlustvorträge aus früheren Jahren einkommensteuerrechtlich auf null gesetzt wurden. 2017 erfuhr die Rentenversicherung von diesen Gewinnen und forderte über 12.600 Euro zurück, da das Einkommen ohne Verlustvorträge angerechnet wurde.

Witwenrente zählt beim Bürgergeld als anrechenbares Einkommen

Prozessverlauf

Die Schaustellerin legte Widerspruch gegen die Rückforderung ein, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin zog sie vor das Sozialgericht Potsdam, welches ihre Klage abwies. Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ihre letzte Hoffnung war die Revision beim Bundessozialgericht und das Ergebnis ist ernüchternd.

BSG-Urteil: Verlustvorträge zählen nicht

Das Bundessozialgericht entschied, dass steuerliche Verlustvorträge nicht bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden dürfen. Der Zweck der Witwenrente besteht darin, den laufenden Lebensunterhalt der Hinterbliebenen sicherzustellen. Ein steuerlicher Verlustvortrag reflektiere nicht die aktuelle finanzielle Situation und könne daher nicht berücksichtigt werden. (Az. B 5 R 3/23 R vom 22.04.2024)

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Begründung des BSG

Das Gericht erklärte, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig auf das aktuelle Einkommen zur Berechnung abzielt. Die Verlustvorträge, die ursprünglich dazu dienen, die Steuerlast zu mindern, sind nicht dazu gedacht, die Berechnung des anrechenbaren Einkommens für sozialrechtliche Leistungen zu beeinflussen. Die Rentenversicherung muss bei der Berechnung der Einkommensanrechnung die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Rentenempfänger berücksichtigen. Verlustvorträge würden die Einkommenssituation verfälschen und zu ungerechtfertigten Rentenzahlungen führen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Potsdam, S 50 R 287/18, 28.03.2019
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 17 R 318/19, 05.05.2022

Titelbild: fizkes / shutterstock.com