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Bürgergeld Urteil: Bareinzahlungen sind anrechenbares Einkommen

Frau hält viele Geldscheine in den Händen

Wer als Bürgergeld Bedürftiger eine Bareinzahlung auf sein Konto vornimmt, sollte die Herkunft des Geldes jederzeit nachweisen können. Ohne schlüssige Erklärung darf das Jobcenter den Betrag als sonstiges, nicht privilegiertes Einkommen werten und auf das Bürgergeld anrechnen, was die Leistungen entsprechend mindert. Zu diesem Schluss kam kürzlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Streit um Leistungsanspruch

Im vorliegenden Fall mussten das Jobcenter, das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht mit sehr vielen Zahlen jonglieren. Es ging um den Leistungsanspruch eines polnischen Ehepaares mit Kind. Sie arbeitete selbstständig als Haushalts- und Bürohilfe, er als Barmann und Barkeeper. Das Gehalt des Mannes wurde bar bezahlt. Anspruch auf ergänzende Jobcenter Leistungen hatte das Paar seit 2013. Die Bescheide waren jeweils vorläufig, weil das Einkommen beider Ehepartner schwankte. Dadurch ergaben sich sowohl im Jahr 2015 als auch 2017 Nachzahlungen in Höhe von knapp 5.500 bzw. 8.230 Euro.

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Unklare Herkunft der Barmittel

Strittig war der Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018. Das Jobcenter hatte Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Mannes, die augenscheinlich nicht im Kontext mit den Gehaltszahlungen standen, als Einkommen gewertet. Die Bürgergeld Bedürftigen behaupteten ihrerseits, das Geld stamme aus den Nachzahlungen. Die Beträge habe man sofort abgehoben, zu Hause aufbewahrt, zusätzlich gespart und das Geld später bei Bedarf auf das Konto eingezahlt.

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Zweifel an Aussagen

Der Argumentation folgten weder das Amt noch die Gerichte. Der Zeitablauf zwischen Nachzahlung und Einzahlung sei zu groß. Unverständlich sei außerdem, dass der Mann der Frau nicht geholfen habe, das Geld einfach zu überweisen. Stattdessen sei man den aufwendigen Umweg über Abhebung und Bargeldeinzahlung gegangen. Ferner konnte die Bürgergeld Familie keine Auskunft über die tatsächliche Höhe des Barbestands geben.

Beweislast aufseiten der Kläger

Für das Landessozialgericht war daher nicht ersichtlich, ob die Einzahlungen auf das Konto aus bereits vorhandenen Einkommen und Vermögen getätigt worden waren. Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters sei daher rechtmäßig, ebenso das Vorgehen, die Bareinzahlungen als wertmäßigen Zuwachs einzustufen. Die Kläger hätten weder die Herkunft des Geldes noch ihre Hilfebedürftigkeit im strittigen Zeitraum belegen können. Oder anders ausgedrückt: Die „insgesamt unklare Herkunft der Bareinzahlungen“ wirke sich zulasten der Bürgergeld Bedürftigen aus – denn die Beweislast liege in dem Fall aufseiten der Kläger.

Verfahrensgang:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29.05.2024, Az. L 9 AS 975/22
Sozialgericht Berlin, 22.09.2022, Az. S 9 AS 975/22

Titelbild: Dora Zett / shutterstock