Im Rahmen der Konjunkturpakete zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat die Regierung verschiedene Maßnahmen beschlossen, die Wirtschaft und Arbeitnehmer entlasten sollen. Eine davon sieht steuerfreie Corona-Beihilfen Vom Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 1.500 Euro vor.
1.500 Euro Corona Beihilfe steuerfrei
Um die herausragende Leistung ihrer Mitarbeiter während der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus (Covid19) zu würdigen, dürfen Arbeitgeber an ihre Angestellten nach § 3 Nr. 11 EStG bis zu 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu ihrem Lohn im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auszahlen. Dabei gilt diese Regelung nicht nur, wie ursprünglich geplant, für pflegende Berufe sondern für alle.
Anrechnung auf Hartz IV?
Bekanntermaßen ist aber eine Steuerfreiheit der Einnahmen kein Kriterium für die Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Hartz IV, wie bspw. auch die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern zeigt. So ist auch hier die Anrechnung unklar, wenn man sich die Informationen der Jobcenter anschaut.
Weder in den Fachlichen Hinweisen zu den §§ 11-11b SGB II noch in den Weisungen zum erleichterten Zugang zu Hartz IV aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) finden sich Hinweise oder Informationen zu diesem Thema.
Gräbt man aber ein wenig weiter, stößt man auf die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), die letztmalig am 28.05.2020 geändert wurde (BGBl. I Nr. 26 S. 1206).
Hierzu heißt es in § 1 Nr. 10 Alg II-V:
§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
[…]
10. Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren; den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder gleich,
[…]
Hartz IV Aufstocker können profitieren
Hilfebedürftige, die ihren Lohn mit Hartz IV aufstocken, profitieren von dieser Regelung, sofern der Arbeitgeber einen solchen Zuschuss zahlt. Eine Anrechnung dieser Covid19-Sonderzahlung auf Hartz IV Leistungen ist nach der Alg II-V gesetzlich ausgeschlossen, da die nach § 1 der Alg II-V als nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme gilt.
Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter ihre Informationen entsprechend anpassen würden.
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