Das Bundessozialgericht hat kürzlich bestätigt, dass ein ehemaliger Empfänger von Bürgergeld keinen Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat. Der Kläger hatte 5.000 Euro Schadensersatz gefordert, weil das Jobcenter Düsseldorf eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten verspätet erteilte. Da kein entstandener Schaden nachgewiesen wurde, wies das Gericht die Klage ab (B 7 AS 15/23 R).
Kläger fordert 5.000 Euro Schadensersatz
Der Kläger, der in mehreren Jahren Hartz IV heute Bürgergeld) vom Jobcenter Düsseldorf bezogen hatte, stellte im Juli 2019 per Email eine Anfrage gemäß Artikel 15 DS-GVO, um Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten. Nachdem das Jobcenter nicht reagierte, forderte der Kläger im August und September 2019 erneut per Fax die Auskunft ein. Als weiterhin keine Antwort erfolgte, wandte sich der Kläger an den Landesdatenschutzbeauftragten. Dieser leitete den Fall an den Bundesdatenschutzbeauftragten weiter, der das Jobcenter im Januar 2020 zur Auskunft aufforderte.
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Im Februar 2020 stellte das Jobcenter die geforderte Auskunft bereit, allerdings in Papierform, da per Email technisch nicht möglich, obwohl der Kläger die Informationen digital haben wollte. Erst im April 2020 akzeptierte der Kläger die Papierform, die Übergabe der Unterlagen erfolgte schließlich im August 2020.
Vor Sozial- und Landessozialgericht gescheitert
Im September 2021 reichte der Kläger eine Schadensersatzklage über 5.000 Euro ein, gestützt auf Artikel 82 DS-GVO, der Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden durch Verstöße gegen die Verordnung vorsieht. Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 16 AS 2347/21) wies die Klage im Juni 2022 ab. Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 7 AS 1044/22) entschied im August 2023 gegen den Kläger.
Das Landessozialgericht führte aus, dass es offen bleiben könne, ob das Jobcenter gegen die DS-GVO verstoßen habe. Ein Verstoß allein reiche nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Entscheidend sei, dass durch den Verstoß kein nachweisbarer Schaden entstanden sei. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Erteilung einer Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO keine Datenverarbeitung im Sinne der Verordnung darstelle. Somit begründe eine fehlerhafte oder verspätete Auskunft keinen Verstoß im Sinne des Artikel 82 DS-GVO, der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wäre.
Ohne Schaden kein Schadensersatz
Der Kläger legte Revision ein und rügte eine Verletzung der Artikel 79 und 82 DS-GVO, woraufhin das Bundessozialgericht den Fall prüfte. Das BSG bestätigte jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen. Obwohl das Jobcenter die Frist für die Auskunftserteilung gemäß Artikel 12 Absatz 3 DS-GVO nicht eingehalten habe – „Der Beklagte hat die Auskunft verordnungswidrig nicht innerhalb der Frist des Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 DS-GVO übermittelt“ –, reiche ein bloßer Verstoß gegen die Verordnung nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Das Gericht stellte klar: „Zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs genügt nicht der bloße Verstoß gegen die Verordnung.“
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Der Kläger argumentierte, durch die verzögerte Auskunftserteilung einen „Kontrollverlust“ über seine personenbezogenen Daten erlitten zu haben. Das Gericht wies diese Begründung jedoch als unzureichend zurück: „Die bloß formelhafte Behauptung, einen ‚Kontrollverlust‘ erlitten zu haben, im Ungewissen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu sein, genügt nicht.“ Es sei weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
Feststellungsklage auch unzulässig
Neben der Schadensersatzklage beantragte der Kläger auch die Feststellung, dass das Jobcenter gegen Artikel 15 und Artikel 12 DS-GVO verstoßen habe. Diese Feststellungsklage wurde ebenfalls als unzulässig abgewiesen, da „es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse des Klägers“, so das Bundessozialgericht.
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