Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz PStTG, sorgt für viel Wirbel. Dieses Wortungetüm betrifft alle, die etwas auf Internetseiten wie eBay, Kleinanzeigen und Co. verkaufen. Für Bürgergeld-Empfänger ist es eher ein alter Hut. Denn jedes Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden, um Ärger und gegebenenfalls sogar Rückforderungen zu vermeiden. Das PStTG macht es allerdings noch wichtiger, mit offenen Karten zu spielen.
Bareinzahlungen aufs Konto sind anrechenbares Einkommen
Ab 30 Verkäufen Meldung ans Finanzamt
Das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber, Nutzer an das Finanzamt zu melden. Und zwar jeden, der mehr als 30 Verkäufe pro Jahr tätigt oder aber einen Betrag von über 2.000 Euro umsetzt. Während die finanzielle Obergrenze nicht so schnell zu „knacken“ ist, dürften 30 Artikel für viele kein Problem sein – insbesondere, wenn man zum Beispiel gebrauchte Babykleidung auf ebay oder Kleinanzeigen (mit Onlinezahlung und Versand) anbietet.
Jobcenter hat Zugriff auf Verkaufsdaten
Für alle, die auf das Bürgergeld angewiesen sind, heißt das: Werden die Verkäufe und infolgedessen die Einnahmen – viel wichtiger ist der tatsächliche Gewinn, sofern er überhaupt vorliegt – aus Transparenzgründen an das Finanzamt übermittelt, hat auch das Jobcenter Zugriff darauf. Und dann könnte es unangenehm werden.
Bürgergeld & Zuverdienst – Freibeträge vom Einkommen
Anrechnung als Einkommen
Imanuel Schulz, Rechtsanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht in Berlin, nennt es gegenüber der Bild-Zeitung einen „alten Hut“. Schon vorher habe man jeden Zufluss melden müssen, damit er als Einkommen angerechnet werden kann. Dazu reiche dem Jobcenter ein Blick auf den Kontoauszug oder eine Anfrage an die Steuerbehörden.
Es kommt auf den Gewinn an
Letztlich wird auch für Bürgergeld-Empfänger entscheidend sein, um welche Beträge es sich handele. Es gelte eine monatliche Bagatellgrenze von 10 Euro und es gehe immer darum, ob mit der Transaktion ein Gewinn erzielt wurde. Denn Verkäufe ohne Gewinn bleiben anrechnungsfrei. Das sei meistens der Fall, wenn man seinen Besitz versilbere.
Verkauf von Tieren zählt als Einkommen beim Bürgergeld
Verdacht des Sozialbetrugs
Bei größeren Summen verstehen jedoch weder die Jobcenter noch der Gesetzgeber Spaß. Dann steht schnell der Verdacht des Sozialbetrugs im Raum, mit all seinen Folgen. Angefangen bei Rückforderungen über die Streichung des Bürgergelds bis hin zum Strafverfahren, zumal es sich in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Anfangsverdacht vermeiden
Genauer hinsehen wird das Jobcenter auf jeden Fall. „Denn wo ein Euro hinterzogen wird, könnten auch zehn Euro oder mehr hinterzogen worden sein“, warnt der Experte. Um diesen Anfangsverdacht zu vermeiden, sollten alle Einnahmen dem Jobcenter gemeldet werden. Sich nachträglich selbst anzuzeigen, wenn der Zuverdienst neben dem Bürgergeld zu hoch war, sei indes nur mit anwaltlicher Hilfe ratsam.
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