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Eigene Wohnung mit Bürgergeld erst ab 25 Jahren

Junge Frau zeigt Wohnungsschlüssel

Noch im Jahre 2020 musste ein 49-jähriger Hartz-IV-Empfänger durch ein Gericht bestätigen lassen, dass er einen Anspruch darauf hat, dass das Jobcenter die Kosten für eine eigene Wohnung übernimmt. Wir berichteten: Jobcenter verwehrt 49-Jährigem Auszug bei den Eltern. Der Auszug aus der Wohnung seiner Eltern dürfe ihm nicht verwehrt werden, urteilte das Sozialgericht Reutlingen (AZ S3AS 1494/21). Auch mit der Einführung des Bürgergeldes aber haben die Behörden keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob sie diese Kosten übernehmen.

Anspruch auf eigene Wohnung bestätigt

Der Bedarf werde bei Personen unter 25 Jahren nur anerkannt, wenn die Behörde dies vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert habe, heißt es nämlich im Sozialgesetzbuch II (§ 22, Abs. 5). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Bei Personen ab 25 Jahren muss der Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt und die Leistungen übernommen werden. Solange sich dies im Rahmen der jeweils geltenden Vorgaben zu Wohnungsgröße und Höhe der Miete bewegt.

Bürgergeld & Wohnung – so hoch darf die Miete sein

Regelungen für unter 25-Jährige

Warum ein Empfänger von Bürgergeld, der noch bei den Eltern lebt, in eine eigene Wohnung umzieht, spielt also keine Rolle. Schon in dem zitierten Urteil des Sozialgerichts Reutlingen heißt es, eine eigene Wohnung gehöre zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und dürfe nicht verwehrt werden. Richter und Gesetzgeber sehen bei Personen unter 25 Jahren eine eigene Wohnung dagegen nicht als zwingende Voraussetzung zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit an.

Umzug unter 25 Jahren – Genehmigung des Jobcenters notwendig

Einzelfallentscheidung

Bei Empfängern von Bürgergeld unter 25 Jahren kommt es auf den Einzelfall an. Nach dem Gesetz wird die Unterkunft finanziert, wenn „aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.“ (§22, Abs. 5, Satz 1). Ein weiterer Grund kann sein, dass die Wohnung gebraucht wird, um einen bestimmten Arbeits- oder Ausbildungsplatz annehmen zu können. Zahlen muss die Behörde auch, wenn „ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt“ (§22, Abs. 5, Satz 3). Es liegt auf der Hand, dass diese vagen Formulierungen viel Raum für juristische Auseinandersetzungen lassen.

Titelbild: simona pilolla 2 / shutterstock