In Ausnahmefällen muss das Jobcenter bei Hartz IV Bezug auch die Übernahme der Tilgung zur Baufinanzierung als Zuschuss übernehmen, so die Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 422/12 vom 29.10.2014).
Geklagt hatte ein 1950 geborener Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis, der nach Ausschöpfen seines Arbeitslosengeld Anspruchs zeitweise auf Hartz IV angewiesen war. In dieser Zeit gewährte ihm das Jobcenter für die Tilgungsraten seinen Eigenheims ein Darlehen, da Sozialleistungen prinzipiell nicht zum Aufbau vom eigenen Vermögen dienen dürfen. Der Kläger hatte das Haus mit einer Wohnfläche von 78 qm vor seiner Arbeitslosigkeit im Jahre 1984 für 290.000 DM (etwa 148.275 Euro) erworben und begehrte nun die Übernahme der Tilgungsleistungen als Zuschuss durch das Jobcenter.
Die Klage des ehemaligen Hartz IV Empfängers und heutigen Rentners auf Übernahme der Tilgungsraten für die Baufinanzierung in Form eines Zuschusses hatte Erfolg. Das Landessozialgericht verurteilte den Landkreis dazu, die Tilgung des Darlehens als Zuschuss anstelle einer Darlehensvergabe zu übernehmen. Zur Begründung nannte das Gericht, dass Hartz IV Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Leistungsempfänger eine eigene Immobilie, so ist die Angemessenheit der Kosten nach den gleichen Maßstäben zu überprüfen wie bei Mietern.
Ist ein Immobilienkredit noch nicht abbezahlt, werden Schuldzinsen übernommen, die Tilgungsraten jedoch nur im Ausnahmefall, wie in vorliegender Verhandlung gegeben. Der ehemalige Hartz IV Empfänger hatte das Haus schon lange Zeit vor der Hilfebedürftigkeit gekauft und die Schulden schon zum überwiegendem Teil abgetragen. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts auch die Übernahme der Tilgungsleistungen angemessen, da die monatliche Tilgung unter den ortsüblichen Kosten in Höhe von 360 Euro monatlich liegt, die im Main-Taunus-Kreis für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen gelten.