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Einkommen von Stiefeltern kürzt Hartz IV

Das Bundessozialgericht hat am 14. März 2012 mit Urteil (Az.: B 14 AS 17/11 R) entschieden, dass das Einkommen des im selben Haushalt lebenden Stiefelternteils auf die Grundsicherung eines volljährigen Kindes bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn das volljährige Kind keine enge Bindung zum leiblichen Elternteil hat.

Die 1986 geborene Klägerin lebte im Alter von 20 Jahren mit ihrer leiblichen Mutter, ihren drei Geschwistern sowie ihrem Stiefvater in einer gemeinsamen Wohnung. Bis zum 31.12.2006 bezog Sie Hartz IV Leistungen als Alleinstehende, den Fortsetzungsantrag ab 01.01.2007 lehnte das Jobcenter allerdings ab. Als Begründung nannte die Behörde die Berücksichtigung des Einkommens des Vaters, welcher monatlich 2.500 Euro verdiente und mit der Familie und Stieftochter in Bedarfsgemeinschaft lebte.

Dies wollte die heute 25-jährige Klägerin nicht hinnehmen, da sie nach eigenen Aussagen vom Stiefvater keine finanzielle Unterstützung erhalte noch einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Anrechnung des Einkommens und die damit verbundene Leistungskürzung schränke sie ein, da sie ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und damit ihr Existenzminimum gefährdet sei.

Das Gericht kann den Ausführungen der Frau zwar folgen, dies ändert jedoch nichts an den Entscheidungen der Vorinstanzen, denn das Einkommen des Stiefvaters ist anzurechnen. Zum einen bringe die Frau ihr Kindergeld mit in den gemeinsamen Haushalt ein und zum anderen besteht eine besonderes Eltern-Kind Verhältnis zur leiblichen Mutter. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Stiefvaters für alle Haushaltsmitglieder eingebracht wurde. Zudem ist die Klägerin über den Stiefvater familienversichert gewesen und der Stiefvater hat auch den steuerlichen Freibetrag für seine volljährige Stieftochter geltend gemacht.

Damit kommt das BSG zu dem Schluss, dass durch die Anrechnung des Einkommens des Vaters nicht das Existenzminimum der Klägerin gefährdet gewesen ist, da bei dieser Familienkonstellation davon auszugehen ist, dass durch das Zusammenleben mit dem Partner des Elternteils  in dieser Bedarfsgemeinschaft ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.  Somit sind hier durch das Bundessozialgericht keine andere Schlussfolgerung als die der Vorinstanz möglich. Die Nichtanrechnung des Einkommens des Stiefelternteils kann nicht daran gekoppelt werden, ob auch tatsächlich Geld geflossen ist. Hier ist das familiäre Gesamtbild zu beurteilen, weshalb der Klägerin nicht zugesprochen werden kann.

Vorinstanzen:
SG Köln – S 24 AS 40/07
LSG Essen – L 7 AS 16/08