Ein Kind zu verlieren ist eine der größten Tragödien, die einem Menschen im Leben widerfahren können. Besonders traumatisch ist eine solche Situation vor allem dann, wenn nicht Geld da ist, um das Kind zu bestatten – und das Sozialamt die Kosten nicht übernimmt.
Eltern können Beerdigung nicht selbst zahlen
Das LSG Essen hat entschieden, dass die Kosten für die Beerdigung nach einer Fehlgeburt nicht vom Sozialamt übernommen werden müssen. Hintergrund war die Klage zweier Eltern aus Nordrhein-Westfalen. Die Kläger baten die betreffende Kommune um die Übernahme der Beerdigungskosten ihres in der 21. Schwangerschaftswoche verstorbenen Kindes in Höhe von 1.567 Euro. Dies lehnte das zuständige Sozialamt jedoch ab. Bei einer Fehlgeburt bestehe keine Bestattungspflicht für die Kläger und somit müssen die dabei entstandenen Kosten auch nicht übernommen werden.
Bestattungspflicht nur bei Totgeburt
Eine Bestattungspflicht des im Mutterleib verstorbenen Kindes besteht nur bei einer Totgeburt und nicht bei einer Fehlgeburt. Hierbei gelten abhängig vom Bundesland verschiedene Regelung im Hinblick auf die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten. Eine Totgeburt liegt vor, wenn ein Kind mindestens 500 Gramm wog, als es verstarb. Bei einer Fehlgeburt wurde das Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren und wog unter 500 Gramm (§ 31 Personenstandsverordnung).
Landessozialgericht bestätigt Entscheidung
Die Eltern zogen nach der Entscheidung des Sozialamts vor das Landessozialgericht Essen. Dies bestätigte allerdings die Ansicht der Behörde in einem Urteil vom 14. Oktober 2019 (Az.: L 20 SO 219/16). Die Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 SGB XII für Hartz IV Empfänger oder Leistungsbezieher übernommen, wenn es den Verpflichteten zugemutet werden kann. Da die Betroffenen allerdings nicht verpflichtet waren, eine Beerdigung durchzuführen, müssen die Kosten auch nicht vom Leistungsträger übernommen werden. Gegen das Urteil wurde nun die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Das BSG soll in bundesweiter Sache prüfen, ob die Übernahme von Bestattungskosten von Fehlgeburten zulässig sein könnte.
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