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Forderung beglichen: Schufa muss negativen Eintrag sofort löschen

Finger drückt virtuellen Papierkorb-Button

Ein negativer Schufa Eintrag ist wie ein Mühlstein um den Hals Betroffener. Diese Last trug man mitunter viele Jahre mit sich herum, auch dann, wenn die eigentliche Schuld längst beglichen wurde. Dem macht ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 15 U 249/24) nun ein Ende. Demnach ist die Wirtschaftsauskunftei dazu verpflichtet, Negativ-Merkmale umgehend aus der Akte zu löschen, wenn der offene Betrag in einer Summe oder durch Raten komplett ausgeglichen wurde.

P-Konto schützt mindestens 1.500 Euro vor Kontopfändung

Kritik an der Auskunftei

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts reiht sich nahtlos ein in die immer lauter werdende Kritik an der Schufa. Das Unternehmen leidet inzwischen an einem massiven Akzeptanzproblem in der Bevölkerung. Warum? Weil die Geheimniskrämerei um Score und Co. dem Vertrauen schadet. Einerseits schützt die Wirtschaftsauskunftei zwar die Wirtschaft vor möglichen Kredit- oder Zahlungsausfällen. Andererseits gibt es viel zu viele Fälle, in denen Verbraucher zu Unrecht als Risiko markiert wurden.

Negativmerkmale stehen zu lange in der Akte

Ein klassisches Beispiel dafür mussten die Richter in Köln verhandeln. Ausstehende Zahlungen, die zu einem Negativeintrag bei der Schufa geführt hatten, blieben in der Akte stehen. Wer davon betroffen ist, muss bis zu drei Jahre warten, ehe die finanzielle Weste wieder weiß ist. Eine lange Zeit, in der es nahezu unmöglich ist, Kredite, Mobilverträge oder eine Wohnung zu erhalten. Hier hat das Oberlandesgericht nun entschieden, dass Verbraucher die Löschung verlangen dürfen, wenn die Forderung auf einmal oder über eine Ratenzahlungsvereinbarung aus der Welt geschaffen wurde. Die aktuelle Praxis widerspreche der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Verstoß gegen die DSGVO

Dabei beruft sich das OLG auf den Europäischen Gerichtshof. Der hatte betont, dass es nicht der DSGVO entspreche, wenn Auskunfteien Daten aus öffentlichen Registern länger speichern, als sie im Register vorgehalten werden. Da andere Oberlandeslandesgerichte anderslautende Urteile gesprochen haben, mangelt es nach wie vor an einer verbindlichen Entscheidung. Das ist ein Grund dafür, warum zumindest für die Schufa die Revision zugelassen wurde.

Neuer Score

Die Schufa selbst weiß um die Probleme und hat bereits reagiert. Im vierten Quartal soll erstmals ein neuer Schufa Score zur Anwendung kommen. Er soll für jedermann nachvollziehbar sein und nicht länger ein gut gehütetes Geheimnis darstellen. In den Wert, der von 100 bis 999 reichen kann, fließen dann zwölf Bewertungsfaktoren ein, etwa, ob ein Kredit in Anspruch genommen wurde, wie lange das aktuelle Konto bereits besteht oder ob es Zahlungsstörungen gegeben hat. Man darf gespannt sein, ob die Auskunftei die angestrebte maximale Prognosekraft und die bislang fehlende Verbraucherfreundlichkeit unter einen Hut bringt.

Kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa anfordern

Kontrolle per Selbstauskunft

Bis dahin – und auch künftig – sollte man daher einmal jährlich prüfen, was in der eigenen Schufa-Akte steht. Jeder hat das Recht, bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung eine Datenkopie nach Artikel 15 der DSGVO anzufordern. Ob jemand Bürgergeld oder andere Leistungen erhält, darf bei den Schufa-Einträgen übrigens keine Rolle spielen. Die kostenlose Selbstauskunft kann über das Portal www.meineschufa.de angefordert werden – bitte nicht mit den kostenpflichtigen Angeboten der Schufa verwechseln.

Titelbild: bigjom jom / shutterstock