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Geld sparen mit dem P-Konto – so gehts

Kann man auf dem Girokonto Geld ansparen, obwohl es bei der Bank als Pfändungsschutzkonto geführt wird? Grundsätzlich kann man diese Frage bejahen, allerdings lässt sich mit einem P-Konto Guthaben nur in sehr begrenztem Rahmen sparen. Welche Möglichkeiten Schuldner haben, trotz Pfändung etwas Geld zurückzulegen und welche Regelungen gelten, erläutern wir nachfolgend.

Lesetipp: Mindestens 1.500 Euro geschützt mit dem P-Konto

Sparen für 3 Monate möglich

Schuldner können nicht verbrauchtes Guthaben auf ihrem P-Konto, das unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt, trotz laufender Kontopfändung in die nächsten drei Monate übertragen. In der Zivilprozessordnung hat der Gesetzgeber verankert, dass ein Teil des unpfändbaren Guthabens über einen längeren Zeitraum angespart werden kann. Diese Regelung ermöglicht es, auch größere Ausgaben oder Anschaffungen zu tätigen. Der relevante Gesetzestext aus (§ 899 ZPO):

Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Diese Regelung geht auf das BGH Urteil IX ZR 3/17 zurück, welches sinngemäß besagt, dass Ausgaben (Bargeldabhebungen, Überweisungen, Lastschriften), die ein Schuldner aus seinem pfändungsfreien Guthaben tätigt, zuerst vom verbleibenden Guthaben des Vormonats abgezogen werden sollen. Erst wenn dieses Guthaben aufgebraucht ist, werden die Ausgaben vom neuen Freibetrag des aktuellen Monats abgezogen. Dies wird als „First In – First Out“-Prinzip (FIFO) bezeichnet.

Beispiel: Sparen auf dem P-Konto

Wie das Ansparen auf dem P-Konto mit dem First In – First Out Prinzip funktioniert, zeigen wir am Beispiel von Julia, die einen P-Konto Freibetrag in Höhe von 1.500 Euro (Grundfreibetrag) hat. Da Julia sehr sparsam ist, bleibt jeden Monat ein Teil ihres pfändungsfreien Guthabens auf ihrem Konto übrig. Dieses nicht verbrauchte Guthaben kann sie in den folgenden drei Monaten ansparen, ohne eine Pfändung der Ersparnisse zu riskieren.

Funktionsweise: Mit Beginn des 4. Folgemonats verfällt der Pfändungsschutz auf mögliches Guthaben aus dem 1. Monat.

  • 1. Monat: Julia hat 1.000 € von ihrem Kontoguthaben ausgegeben; Berechnung:
    • 1.500 € Grundfreibetrag – 1.000 € Ausgaben = 500 € Übertrag in Folgemonat
  • 2. Monat: 1.200 Euro Ausgaben; Berechnung:
    • 1.500 € Grundfreibetrag + 500 € Guthaben aus Vormonat – 1.200 € Ausgaben = 800 € Übertrag
  • 3. Monat: 1.400 € Ausgaben; Berechnung:
    • 1.500 € Grundfreibetrag + 800 € aus Vormonaten – 1.400 € Ausgaben = 900 € Übertrag
  • 4. Monat: 1.300 € Ausgaben; Berechnung:
    • 1.500 € Grundfreibetrag + 900 € aus Vormonaten – 1.300 € Ausgaben = 1.100 € Übertrag
  • 5. Monat: 1.350 € Ausgaben; Berechnung:
    • Mit Ablauf des 4. Monats verfällt der Pfändungsschutz für das Guthaben (500 €) aus dem 1. Monat
    • 1.500 € Grundfreibetrag + 600 € (1.100 – 500 €) aus Vormonaten – 1.350 € Ausgaben = 750 € Übertrag
  • 6. Monat: 1.250 € Ausgaben; Berechnung:
    • Mit Ablauf des 5. Monats verfällt der Pfändungsschutz für das Guthaben (300 €) aus dem 2. Monat
    • 1.500 € Grundfreibetrag + 450 € (750 – 300 €) aus Vormonaten – 1.250 € Ausgaben = 700 € Übertrag

4-facher Pfändungsfreibetrag als Sparguthaben

Rein rechnerisch können Schuldner ihren 4-fachen Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto ansparen, ohne dass das Guthaben gepfändet wird. Ausgehend vom Grundfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro sind so bis zu 6.000 Euro Sparguthaben auf dem P-Konto möglich. Das ist die Summe aus dem Freibetrag von 1.500 Euro für den laufenden Monat und je 1.500 Euro für die drei vergangenen Monate. Diese Theorie setzt voraus, dass keine Ausgaben getätigt werden.

Gilt auch für Erhöhungsbeträge

Die Ansparmöglichkeiten auf dem Pfändungsschutzkonto sind nicht nur auf den Grundfreibetrag beschränkt. Auch zusätzliche Freibeträge, die etwa aufgrund von Unterhaltspflichten anerkannt und vereinbart wurden, sind eingeschlossen. Zum Beispiel beträgt der monatliche Pfändungsfreibetrag für Alleinerziehende mit einem Kind 2.060 Euro. Guthaben innerhalb dieser Grenze kann in den folgenden Monaten auf dem P-Konto zurückgelegt werden.

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Geld besser abheben

Generell ist ein P-Konto kein Sparkonto. Wenn es also nicht unbedingt erforderlich ist, das Guthaben auf dem Konto zu lassen, sollte man es besser abheben. Zwar kann man auf dem P-Konto grundsätzlich Geld ansparen, doch besteht dabei ein gewisses Risiko. Setzt die Bank die Bank die Verrechnung nicht korrekt um oder man selbst verliert die Dreimonatsfrist aus den Augen, könnte das angesparte Guthaben irrtümlich gepfändet werden.

Titelbild: UKRID / shutterstock