Bezahlbarer Wohnraum ist Mangelware. Darunter haben nicht nur Hartz-IV-Empfänger zu leiden, sondern jeder mit knappem Budget. Personen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, müssen allerdings zusätzlich die Mietobergrenzen der Jobcenter beachten. Dass bei der Berechnung dieser Höchstwerte nicht immer alles mit rechten Dingen zugeht, bestätigt jetzt ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG).
Vergleichsräume neu definieren
Die Unterkunftskosten, die von den Jobcentern übernommen werden, richten sich nach „einfachem Standard“ und entsprechen dem jeweiligen Vergleichsraum. Diese Vergleichsräume sollen die regionalen Mietpreisunterschiede berücksichtigen. Zieht man innerhalb eines Vergleichsraums um, bleibt die Höchstgrenze für die Unterkunftskosten gleich. Geht es in einen anderen Vergleichsraum, sind die dortigen Werte bindend.
Einige Jobcenter haben nun aber komplette Landkreise als Vergleichsraum definiert und dann nach „Wohnungsmarkttypen“ differenziert, die unterschiedliche Wohnlagen und demnach auch unterschiedliche Obergrenzen für die Unterkunftskosten von Hartz-IV-Empfängern abbilden. Heißt: In teuren Regionen des Vergleichsraums – im verhandelten Fall die Stadt Norderstedt im Kreis Segeberg, die direkt an Hamburg angrenzt – gelten andere Angemessenheitsgrenzen, obwohl es sich um denselben Vergleichsraum handelt. Damit war es für Leistungsempfänger nahezu unmöglich, nach Norderstedt zu ziehen.
Gleiche Mietobergrenzen
Für diesen Trick gab es jetzt eine Rüge. Das Bundessozialgericht entschied, dass in einem Vergleichsraum immer die gleichen Obergrenzen gelten müssen. Gibt es innerhalb eines Vergleichsraums deutliche Unterschiede zum restlichen Gebiet, muss das Jobcenter einen weiteren Vergleichsraum bilden. Denn es spreche nichts dagegen, so die Richter, dass es im Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters mehrere Vergleichsräume gibt. Das Ziel der Behörde müsse sein, „einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich“ zu definieren, ohne soziale Brennpunkte zu schaffen.
Diese Aufgabe haben jetzt vor allem der Kreis Segeberg, die Landkreise Harz, Salzlandkreis und Börde. Doch es dürften weit mehr Jobcenter sein, die ihre Vergleichsräume prüfen und die Mietobergrenzen gegebenenfalls anpassen müssen. Gerichten ist es laut BSG übrigens nicht gestattet, die Vergleichsräume vorzugeben. Im Streitfall zähle der Mietspiegel oder die Wohngeldtabelle plus zehn Prozent.
Bundessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2019, Aktenzeichen B 14 AS 41/18 R und weitere.
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