Sie waren einer der großen Streitpunkte in der Bürgergeld-Debatte: Sanktionen. Sie sind das Sinnbild des Förderns und Forderns, quasi die Peitsche zum Zuckerbrot. Denn: Sanktionen erlauben es den Jobcentern, Betroffene bei Regelverstößen mit Leistungskürzungen zu bestrafen. Diese Möglichkeit besteht jetzt ganz im Sinne von CDU und CSU schon vom ersten Tag der Bedürftigkeit an.
Meldeversäumnisse und Pflichtverletzungen
Da § 84 SGB II – das eigentlich bis Mitte 2023 geltende Sanktionsmoratorium – durch den Bürgergeldkompromiss wegfällt, heißt das: Die Regeln gelten ab dem 1. Januar 2023.
Unterschieden wird zwischen Meldeversäumnissen und sonstigen Pflichtverletzungen.
Ein Meldeversäumnis liegt zum Beispiel vor, wenn man der Einladung des Jobcenters nicht folgt oder andere Termin, etwa beim Arzt, nicht wahrnimmt.
Um eine Pflichtverletzung handelt es sich, wenn man sich weigert, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder Maßnahmen zu besuchen.
Zehn Prozent Kürzung bei Meldeversäumnissen
Wie die beiden Regelverstöße geahndet werden, geht aus der (mehrfach) überarbeiteten Fassung des SGB II hervor. Meldeversäumnisse werden demnach mit einer Leistungsminderung von zehn Prozent bestraft. Verhängt werden dürfen Kürzungen dieser Art für maximal einen Monat.
Gestaffelte Strafen bei Pflichtverletzungen
Etwas anders sieht es aus, wenn Bürgergeld- Betroffene sich hinsichtlich der Jobvermittlung und Qualifizierung renitent und damit aus Sicht des Jobcenters nicht kooperationsbereit zeigen. Dann dürfen weitaus härtere Strafen verhängt werden. Dazu sieht das Bürgergeldgesetz einen gestaffelten Sanktionskatalog vor.
Bis zu 30 Prozent weniger Geld
Beim ersten Mal werden die Bürgergeld Leistungen für einen Monat um zehn Prozent gekürzt. Im Wiederholungsfall verlängert sich der Zeitraum auf zwei Monate und erhöht sich die Kürzung auf 20 Prozent. Wer es wagen sollte, sich gleich dreimal zu verweigern, muss mit einer dreimonatigen Leistungsminderung von 30 Prozent rechnen.
Das Regelwerk (Bundesrat Drucksache 610/22 vom 25.11.2022) erklärt dazu:
„Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.“
Unterkunft und Heizung bleiben unangetastet
Bei den neuen Strafen hat sich die Regierung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten (Aktenzeichen 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019). Konkret heißt das: Personen bis zum 25. Lebensjahr werden nicht strenger behandelt, die Obergrenze einer Leistungsminderung beträgt 30 Prozent, zudem wird die Grundsicherung für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt.
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