Für Alleinerziehende kann sich der Alltag mit Kindern mitunter als hart erweisen – besonders, wenn man als Bezieher von Hartz IV Leistungen auf den Regelsatz angewiesen ist. Alleinerziehende haben in derart prekären finanziellen Situationen Anspruch auf Mehrbedarf. Dies gilt laut eines Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden auch, wenn die Kinder in Internaten untergebracht sind.
Töchter besuchen Internat für Gehörlose
Hintergrund des Urteils: Eine alleinerziehende Mutter von 4 Kindern lebte mit ihren beiden Söhnen in einer Wohnung in Wiesbaden. Ihre beiden Töchter besuchten Internate für Gehörlose in Essen und Neuwied, wo sie von Montagmorgen bis Freitagabend vollstationär untergebracht waren. Krankheitszeiten, verlängerte Wochenenden und die Ferien verbrachten die beiden bei ihrer Mutter.
Leistungen wurden gekürzt
Nachdem der Mutter die Hartz IV Leistungen gekürzt wurden, reichte die Alleinerziehende Klage ein. Der Leistungsträger begründete seine Entscheidung damit, dass die Frau keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende habe. Sämtlicher Bedarf ihrer Töchter sei über den Landeswohlfahrtsverband abgedeckt. Aus diesem Grund würden ihr die zusätzlichen Leistungen nicht zustehen.
Mutter erhebt Widerspruch
Die Klägerin rechtfertigte ihren Widerspruch damit, dass sie trotz allem für die Erziehung ihrer Töchter verantwortlich sei. Sie sei nach wie vor die einzige Erziehungsberechtigte für ihre Kinder und würde regelmäßig Kontakt zu ihnen halten. Außerdem würden die Kinder Wochenenden und die Ferien in der Familienwohnung in Wiesbaden verbringen.
Gericht entscheidet für Mehrbedarf
Das Sozialgericht forderte im Rahmen der Sachaufklärung präzise Angaben der Schulen darüber an, wann die Kinder sich im Internat aufhielten. Letztendlich entschied das Gericht jedoch zugunsten der Mutter – im Fall einer der beiden Töchter: Die jüngere Tochter verbrachte die Wochenenden häufiger zuhause als die Ältere. Aus Sicht des Gerichts ist ein Hartz IV Mehrbedarf für Alleinerziehende dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil ein Kind mehr als 50 Prozent alleine betreut und regelmäßig keine längeren Abwesenheitszeiten von mehr als einer Woche vorliegen.
Urteil: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 5 AS 306/13
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