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Hartz IV: Anspruch auf größere Wohnung bei regelmäßigem Besuch des Kindes

Baby

Zur Ausübung des Umgangsrecht steht Elternteilen eine größere Wohnung zu, so die Entscheidung des Sozialgerichts Kiel mit Beschluss unter dem Az.: S 38 AS 88/14 ER.

Im verhandelten Fall klagte ein in Hartz IV Bezug stehender Vater, der sein Umgangsrecht für seine beiden Kinder an 55 Tagen im Jahr wahrnimmt. Der Mann hatte bereits eine größere Wohnung angemietet und trug beim Jobcenter Kiel vor, dass er aufgrund der regelmäßigen Besuche seiner Kinder einen erhöhten Unterkunftsbedarf hätte. Das Jobcenter war jedoch der Auffassung, der Vater hätte eine zu teure Wohnung angemietet. Der Leistungsträger gestand dem Hartz IV Leistungsempfänger aufgrund der Ausübung des Umgangsrecht eine größere Wohnung zu, bewilligte jedoch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nur für einen Einpersonenhaushalt mit 50 qm in Höhe von 316 Euro bruttokalt (mittlerweile gelten in Kiel seit 01.01.2014 342,50 Euro).

Vor Gericht hatte Vater Erfolg

Das Kieler Sozialgericht sprach dem Vater in einem Eilverfahren höhere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 408,20 Euro für eine 65 qm Wohnung zu. Das Gericht war der Auffassung, dass sich die Kinder in einem solchen zeitlichen Umfang bei ihrem Vater aufhielten, dass es gerechtfertigt sei, entsprechend der „temporären Bedarfsgemeinschaft“ nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts einen höheren Bedarf an Wohnraum anzuerkennen.

Wohnkosten bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Zwar gäbe es für die temporäre Bedarfsgemeinschaft noch keine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich der Unterkunftskosten. Das Sozialgericht hält aber den erhöhten Wohnraumbedarf im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Schutzes der Familie sowie der Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts des Vaters für geboten. Diese Entscheidung resultiert auch aus § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II, wonach Personen wegen der Ausübung eines Umgangsrechts einen erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung haben.

Sozialgericht Kiel – Beschluss vom 09.04.2014 – Az.: S 38 AS 88/14 ER

Ähnliches Urteil des Sozialgerichts Dortmund

Bereits im Jahr 2010 hatte das Sozialgericht Dortmund die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt und in einem ähnlichen Verfahren einem Vater einen höheren Wohnraumbedarf zugesprochen. In dem in Dortmund verhandelten Fall hatte ein Vater seine damals elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende sowie in der Hälfte der Schulferien zu Besuch. Da die 40 qm Wohnung zu klein war, beantragte er die Übernahme der Wohnkosten für eine 64 qm Wohnung. Das Jobcenter verweigerte und so landete der Fall vor dem Sozialgericht. Dortmunds Sozialrichter entschieden, dass in diesem Fall durchaus von einer temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen sei und so die Tochter zumindest Anspruch auf ein kleines eigenes Zimmer habe. Der Umzug in einer größere Wohnung sei nach Auffassung des Sozialgerichts erforderlich, damit der Vater sein Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls ausüben könne.

Sozialgericht Dortmund – Az.: S 22 AS 5857/10 ER vom 28.12.2010