Wer im Hartz IV Bezug steht, ist mit sehr engen Freibeträgen auf Einkommen und Vermögen konfrontiert. Dies gilt auch für den Besitz eines Kraftfahrzeuges. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 23.08.2017 entschieden, dass der Freibetrag für ein Auto je Antragsteller und somit auch nur Kfz gilt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie aus Wolfsburg geklagt, die zunächst den überwiegenden Teil des Familieneinkommens aus dem Beschäftigungsverhältnis des 1963 geborenen Vaters erzielte. Die Mutter ging einer geringfügigen Beschäftigung, sog. Minijob, nach und die volljährige Tochter befand sich in einem Ausbildungsverhältnis. Nachdem nun der Familienvater seine Arbeitsstelle verlor, erhielt er zunächst das Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Ende des Bewilligungszeitraums musste er dann Hartz IV beantragen.
Kein Hartz IV wegen Vermögen
Wie eng die Grenzen für Einkommen und Vermögen beim Hartz IV Bezug sind, stellte die Familie nach der Antragstellung fest, denn das Jobcenter lehnte den Hartz IV Antrag ab mit der Begründung, die Familie müsse zunächst das verwertbare Vermögen – in diesem Fall oberhalb von 16.050 Euro – für den Lebensunterhalt aufbrauchen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügten sie über zwei Lebensversicherungen mit einem Wert von jeweils 7.800 Euro. Zudem hatte der Vater vor eineinhalb Jahren, also er noch im Beschäftigungsverhältnis stand, einen neuen VW Golf angeschafft.
Auf den aktuellen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Antragstellung von 11.000 Euro wollte das Jobcenter nur einen Freibetrag von 7.500 Euro gewähren, die als angemessen gelten. Den Differenzbetrag sollte die Familie zunächst für die Sicherstellung des Lebensunterhalts verbrauchen.
Schlussendlich reichte die Familie Klage gegen das Jobcenter ein. Die Kläger argumentierten, dass sich der Freibetrag für das Auto bei zwei Hilfebedürftigen verdoppeln müsse.
LSG bestätigt Entscheidung des Jobcenters
Dem widersprach das Landessozialgericht und bestätigte die ablehnende Haltung des Jobcenters. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut, der für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Fahrzeug vorsehe. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch, so das Gericht. Die Celler Sozialrichter führten weiter an, der Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme bzw. Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen.
Bedeutet: Zwei Hartz IV Leistungsempfänger könnten über zwei Fahrzeuge zu je 7.500 Euro verfügen, also insgesamt 15.000 Euro. Aber zwei Leistungsempfänger dürfen nicht über ein Auto verfügen, welches einen Wert von über 7.500 Euro hat.
Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen – Beschluss vom 23.08.2017 – Az.: L 11 AS 35/17
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig – 08.12.2016 – S 10 AS 3027/15